§ 988 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe von Nutzungen bei unentgeltlichem Besitz § 988

Unentgeltliche Besitzer ohne Recht zum Besitz müssen dem Eigentümer Früchte und Nutzungsvorteile vor Gerichtsklage nach Bereicherungsrecht herausgeben.

Amtlicher Text § 988 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Hat ein Besitzer, der die Sache als ihm gehörig oder zum Zwecke der Ausübung eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Nutzungsrechts an der Sache besitzt, den Besitz unentgeltlich erlangt, so ist er dem Eigentümer gegenüber zur Herausgabe der Nutzungen, die er vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt die Pflichten eines Besitzers, der eine fremde Sache ohne Gegenleistung erlangt hat und sie nutzt, obwohl ihm das Recht dazu in Wirklichkeit fehlt. Wer eine Sache beispielsweise geschenkt bekommt oder kostenlos leiht, ohne dass der Veräußerer dazu berechtigt war, soll durch die unentgeltliche Nutzung nicht grundlos bereichert werden.

Für den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit – also vor der Erhebung einer gerichtlichen Klage durch den Eigentümer – schuldet der Besitzer die Herausgabe dieser Nutzungen. Hierzu gehören Gebrauchsvorteile ebenso wie gezogene Früchte. Der Umfang der Pflicht richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung.

Wann sie gilt

  • Eine Person erhält ein Fahrzeug geschenkt und nutzt es im Alltag, ohne zu wissen, dass der Schenker nicht der Eigentümer war.
  • Jemand leiht kostenfrei eine Baumaschine von einer nicht berechtigten Person aus und spart dadurch eigene Mietkosten.
  • Ein vermeintlicher Erbe übernimmt kostenlos die Nutzung eines Grundstücks, bevor die Unwirksamkeit des Testaments festgestellt wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Nutzungen, die erst nach Erhebung einer gerichtlichen Klage gezogen werden, welche in § 987 geregelt sind.
  • Fälle, in denen der Besitzer für die Überlassung der Sache eine Gegenleistung erbracht hat, geregelt in § 993.
  • Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung oder Verschlechterung der Sache, geregelt in § 989.

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