§ 987 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe von Nutzungen nach Rechtshängigkeit § 987

Nach Rechtshängigkeit: Nutzungen herausgeben; bei schuldhaftem Unterlassen ordnungsmäßiger Wirtschaft Schadensersatz. § 987 BGB.

Amtlicher Text § 987 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
  • (2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, was mit den Nutzungen (also Erträgen oder Gebrauchsvorteilen) einer Sache geschieht, nachdem der Eigentümer Klage erhoben hat (Rechtshängigkeit). Der Besitzer muss dem Eigentümer alle Nutzungen herausgeben, die er nach diesem Zeitpunkt tatsächlich zieht.

Zieht der Besitzer solche Nutzungen nicht, obwohl er sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft hätte ziehen können, und trifft ihn hieran ein Verschulden, so muss er dem Eigentümer Ersatz leisten. Nutzungen sind z.B. Mieten, Ernten, Zinsen oder der Gebrauchswert der Sache selbst.

Wann sie gilt

  • Ein Mieter wohnt in der Wohnung, nachdem der Vermieter ihn auf Räumung verklagt hat; die dadurch ersparten Mietkosten sind herauszugeben.
  • Ein Pächter erntet nach Klageerhebung des Grundstückseigentümers die Feldfrüchte und muss den Erlös herausgeben.
  • Ein Besitzer vermietet die Sache nach Rechtshängigkeit an Dritte und kassiert die Miete – diese Miete ist an den Eigentümer abzuführen.
  • Ein Bauer unterlässt nach Klageerhebung schuldhaft die Aussaat, sodass die Ernte ausbleibt; er haftet für den entgangenen Ertrag.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Nutzungen, die vor Eintritt der Rechtshängigkeit gezogen wurden – diese sind nach anderen Regeln (z.B. §§ 990, 993) zu behandeln.
  • Sie erfasst nicht den Schaden, der durch Beschädigung oder Zerstörung der Sache nach Rechtshängigkeit entsteht; dafür ist § 989 BGB einschlägig.
  • Die Frage, ob der Besitzer Verwendungen auf die Sache ersetzt verlangen kann, ist in den §§ 994 ff. BGB geregelt, nicht hier.
  • Die Vorschrift begründet keinen Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst; diesen gibt § 985 BGB.

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