Haftungsprivileg des redlichen Besitzers § 993
Gutgläubige Besitzer haften grundsätzlich nicht auf Schadensersatz oder Nutzungsherausgabe. Nur ungewöhnliche Überfrüchte sind herauszugeben.
- (1) Liegen die in den §§ 987 bis 992 bezeichneten Voraussetzungen nicht vor, so hat der Besitzer die gezogenen Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht als Ertrag der Sache anzusehen sind, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben; im Übrigen ist er weder zur Herausgabe von Nutzungen noch zum Schadensersatz verpflichtet.
- (2) Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, findet auf ihn die Vorschrift des § 101 Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine Sache besitzt, ohne dazu berechtigt zu sein, aber gutgläubig handelt und nicht gerichtlich auf Herausgabe verklagt wurde, wird durch diese Regelung geschützt. Der redliche Besitzer soll nicht im Nachhinein überraschend auf Schadensersatz oder Erstattung der gezogenen Nutzungen in Anspruch genommen werden.
Ein Ausgleich findet nur statt, wenn der Besitzer Früchte gewonnen hat, die nicht als gewöhnlicher Ertrag einer ordnungsgemäßen Wirtschaft anzusehen sind. Solche Überfrüchte sind nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Im Übrigen bleiben Nutzungen und Verwertungen beim Besitzer.
Wann sie gilt
- Ein Käufer nutzt eine gekaufte Sache im Alltag, bevor sich später herausstellt, dass der Kaufvertrag von Anfang an unwirksam war.
- Jemand erwirbt gutgläubig ein gebrauchtes Gerät von einem Nichteigentümer und gebraucht es regelmäßig.
- Ein Besitzer holt Holz aus einem Waldstück, das er gutgläubig für sein eigenes hielt, und schlägt dabei weit mehr Holz ein, als nach nachhaltiger Forstwirtschaft zulässig wäre.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Besitzer wusste von seinem fehlenden Besitzrecht oder erfuhr später davon; dies fällt unter § 990.
- Der Anspruch auf Herausgabe der Sache selbst; dieser richtet sich nach § 985.
- Der Besitz wurde durch eine Straftat oder verbotene Eigenmacht erlangt; dies regelt § 992.
- Nutzungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit einer Herausgabeklage; hierfür gilt § 987.
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