§ 395 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Forderungen § 395

§ 395 BGB: Aufrechnung gegen Forderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften ist nur bei gleicher Kasse zulässig, d.h. an dieselbe Kasse.

Amtlicher Text § 395 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 395 BGB schränkt das allgemeine Aufrechnungsrecht (§ 387) ein, wenn die Gegenforderung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gehört – also dem Bund, einem Land, einer Gemeinde oder einem Kommunalverband. Die Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Leistung, die der Schuldner dieser Körperschaft schuldet, an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.

Mit „Kasse“ ist die konkrete Zahlstelle gemeint, z.B. die Stadtkasse, die Landeskasse oder die Bundeskasse. Entscheidend ist die Identität der Kasse, nicht die Zugehörigkeit zur gleichen Körperschaft. Wenn die Leistung an eine andere Kasse zu zahlen ist, scheitert die Aufrechnung.

Die Vorschrift gilt nur für die Aufrechnung gegen eine Forderung der genannten Körperschaften. Aufrechnung gegen Forderungen Privater bleibt unberührt. Auch die Aufrechnung durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegen eine Privatforderung ist nicht von § 395 betroffen, sondern richtet sich nach den allgemeinen Regeln.

Wann sie gilt

  • Mieter einer Gemeindewohnung hat Anspruch auf Mietkautionsrückzahlung; die Gemeinde hat eine Mietforderung. Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Miete an dieselbe Gemeindekasse zu zahlen ist wie die Kaution.
  • Unternehmer hat Werklohnforderung gegen das Land; das Land hat eine Gebührenforderung. Aufrechnung nur, wenn die Gebühren an dieselbe Landeskasse zu zahlen sind wie der Werklohn.
  • Steuerpflichtiger hat Erstattungsforderung gegen den Bund aus einer Steuerüberzahlung; der Bund hat eine andere Steuerforderung. Aufrechnung nur, wenn beide an dasselbe Finanzamt (Bundeskasse) zu leisten sind.
  • Gemeinde und Kommunalverband haben gegenseitige Forderungen. Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse des Kommunalverbandes erfolgt, die auch für die Befriedigung der Gemeindeforderung zuständig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für Aufrechnungen gegen Forderungen von Privatpersonen oder Unternehmen – hier gelten §§ 387 ff. BGB.
  • Sie regelt nicht, ob eine Aufrechnung mit einer Forderung gegen die öffentliche Hand zulässig ist, wenn die Kassenidentität nicht besteht – dann ist sie unzulässig.
  • Manche glauben, dass die Aufrechnung gegen öffentlich-rechtliche Forderungen generell unzulässig sei. § 395 erlaubt sie aber unter der Bedingung der gleichen Kasse.
  • Die Vorschrift behandelt nicht die Pfändbarkeit oder Einredebehaftung von Forderungen – das ist in §§ 390, 393, 394 BGB geregelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 395 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB