§ 573d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Außerordentliche Kündigung mit Frist § 573d BGB

§ 573d BGB regelt die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist: Kündigung spätestens am 3. Werktag zum Ablauf des übernächsten Monats.

Amtlicher Text § 573d Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Kann ein Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist gekündigt werden, so gelten mit Ausnahme der Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564 die §§ 573 und 573a entsprechend.
  • (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig, bei Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 spätestens am 15. eines Monats zum Ablauf dieses Monats (gesetzliche Frist). § 573a Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.
  • (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam. (+++ § 573d: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 573d BGB regelt das Verfahren, wenn ein Mietverhältnis aus einem besonderen gesetzlichen Grund außerordentlich, aber unter Einhaltung einer gesetzlichen Frist beendet werden kann. Für den Vermieter gelten dabei grundsätzlich dieselben Schutzregeln und Begründungspflichten wie bei einer ordentlichen Kündigung nach § 573 und § 573a.

Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Monats zugehen. Bei vorübergehend überlassenem Wohnraum nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 gilt die verkürzte Frist bis zum 15. eines Monats zum Monatsende.

Eine Ausnahme besteht für die Kündigung gegenüber Erben des Mieters nach § 564. Eine zum Nachteil der Mieter abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist nach Absatz 3 unwirksam.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter spricht eine Kündigung mit gesetzlicher Frist aus und muss das berechtigte Interesse nach § 573 begründen.
  • Eine Kündigung geht spätestens am dritten Werktag des Monats zu und wird zum Ablauf des übernächsten Monats wirksam.
  • Bei Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 2 erklärt der Vermieter die Kündigung am 15. eines Monats zum Monatsende.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.
  • Die Sonderkündigung gegenüber Erben eines verstorbenen Mieters, die sich nach § 564 richtet.
  • Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume, soweit § 578 eine abweichende Anwendung vorschreibt.

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