Titel 6Leihe
9 Vorschriften
- § 598 Unentgeltliche Leihe – Pflichten des Verleihers §598 §598 BGB definiert den Leihvertrag: Der Verleiher muss dem Entleiher den Gebrauch einer Sache unentgeltlich gestatten. Es begründet keine Zahlungspflicht.
- § 599 Haftungsbeschränkung des Verleihers Beim unentgeltlichen Verleihen haftet der Verleiher nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit.
- § 600 Arglistiges Verschweigen von Mängeln bei Leihe § 600 BGB: Schadensersatz bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Verleiher. Der Entleiher erhält Ersatz des entstehenden Schadens.
- § 601 Ersatz von Verwendungen bei der Leihe § 601 BGB: Entleiher trägt gewöhnliche Erhaltungskosten (z.B. Tierfütterung). Andere Verwendungen werden nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt.
- § 602 Keine Haftung für normale Abnutzung bei Leihe Wer eine Sache leiht, haftet nicht für Verschlechterungen oder Abnutzungen, die durch den vereinbarten Gebrauch entstehen. Das stellt § 602 BGB klar.
- § 603 Nur vertragsmäßiger Gebrauch der geliehenen Sache § 603 BGB: Der Entleiher darf die geliehene Sache nur vertragsgemäß nutzen und ohne Erlaubnis des Verleihers keinem Dritten überlassen.
- § 604 Geliehene Sache zurückfordern nach Zeit oder Zweck Nach § 604 BGB ist die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit oder dem Zweck zurückzugeben. Ohne Dauer oder Zweck ist eine Rückforderung jederzeit möglich.
- § 605 Kündigungsrecht bei Leihe § 605 BGB regelt Kündigungsrechte des Verleihers bei Eigenbedarf, Vertragswidrigkeit oder Tod des Entleihers. Die Kündigungsgründe sind abschließend geregelt.
- § 606 Sechsmonatige Verjährung für Leihe-Ansprüche Sechsmonatige Verjährung für Leihe-Ansprüche nach § 606 BGB. Ersatzansprüche des Verleihers und Verwendungsersatz des Entleihers verjähren in sechs Monaten.