§ 599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftungsbeschränkung des Verleihers § 599

Beim unentgeltlichen Verleihen haftet der Verleiher nach § 599 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nicht für einfache Fahrlässigkeit.

Amtlicher Text § 599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache kostenlos an andere überlässt, haftet für Schäden milder als eine Person, die Geld dafür verlangt. Das Gesetz schützt Verleiher durch ein Haftungsprivileg: Sie müssen nur für Schäden einstehen, die sie vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

Einfache oder leichte Fahrlässigkeit – also alltägliche Unachtsamkeit – reicht für eine Haftung des Verleihers nicht aus. Vorsatz liegt vor, wenn der Verleiher einen Schaden wissentlich und gewollt verursacht. Grobe Fahrlässigkeit liegt dann vor, wenn die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wurde.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar leiht jemandem kostenfrei seine Heckenschere, deren Mechanismus gelegentlich klemmt, wovon der Nachbar wegen leichter Unachtsamkeit nichts ahnte.
  • Eine Bekannte überlässt ihr Fahrrad unentgeltlich und übersieht aus einfacher Fahrlässigkeit einen Mangel an den Bremsen.
  • Jemand verleiht ein Heimwerkergerät ohne Gegenleistung, das aufgrund eines unbemerkten Verwendungsfehlers des Verleihers beim Entleiher einen Sachschaden anrichtet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Kostenpflichtige Vermietung von Gegenständen, bei der auch für leichte Fahrlässigkeit gehaftet wird.
  • Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verleiher, welches gesondert geregelt ist.
  • Schäden, die der Entleiher an der geliehenen Sache selbst verursacht.

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