Keine Haftung für normale Abnutzung bei Leihe § 602
Wer eine Sache leiht, haftet nicht für Verschlechterungen oder Abnutzungen, die durch den vereinbarten Gebrauch entstehen. Das stellt § 602 BGB klar.
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei der Leihe überlässt der Verleiher dem Entleiher eine Sache unentgeltlich zum Gebrauch. Jede Nutzung führt zu gewissen Gebrauchsspuren oder einer Abnutzung der Sache. Wer sich eine Sache leiht und sie wie vereinbart nutzt, haftet nicht für die dadurch entstehenden gewöhnlichen Abnutzungen oder Abweichungen im Zustand.
Voraussetzung für diesen Haftungsausschluss ist, dass sich die Veränderung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Wurde ein bestimmter Zweck oder eine bestimmte Art der Nutzung vereinbart, schützt die Regelung nur Verschlechterungen, die genau daraus resultieren.
Wird die geliehene Sache hingegen zweckentfremdet, übermäßig beansprucht oder durch unsachgemäße Behandlung beschädigt, greift der Schutz nicht. Für solche Schäden muss der Entleiher einstehen.
Wann sie gilt
- Der Bohrer eines geliehenen Schlagbohrers wird durch das Bohren in vereinbarte Betonwände stumpf.
- Die Sohle von geliehenen Wanderschuhen weist nach der vereinbarten Bergwanderung Gebrauchsspuren auf.
- Ein geliehenes Buch zeigt nach dem normalen Lesen leichte Falten im Buchrücken.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Beschädigung der geliehenen Sache durch Stürzenlassen oder unsachgemäße Bedienung.
- Abnutzung einer gemieteten Sache gegen Zahlung einer Miete.
- Verschleiß an Gegenständen, die im Rahmen eines Sachdarlehens überlassen wurden.
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