Ersatz von Verwendungen bei der Leihe: § 601
§ 601 BGB: Entleiher trägt gewöhnliche Erhaltungskosten (z.B. Tierfütterung). Andere Verwendungen werden nach Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt.
- (1) Der Entleiher hat die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung der geliehenen Sache, bei der Leihe eines Tieres insbesondere die Fütterungskosten, zu tragen.
- (2) Die Verpflichtung des Verleihers zum Ersatz anderer Verwendungen bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Entleiher ist berechtigt, eine Einrichtung, mit der er die Sache versehen hat, wegzunehmen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bei einer Leihe (unentgeltliche Überlassung einer Sache) muss der Entleiher die gewöhnlichen Kosten der Erhaltung selbst tragen. Dazu zählen etwa Fütterungskosten bei geliehenen Tieren oder regelmäßige Reinigungsarbeiten. Andere Verwendungen, die über die normale Erhaltung hinausgehen, wie Reparaturen oder Verbesserungen, werden nur nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) ersetzt. Der Verleiher muss also nur zahlen, wenn die Maßnahme seinem mutmaßlichen Willen entsprach und objektiv nützlich war. Der Entleiher darf Einrichtungen, die er an der geliehenen Sache angebracht hat, bei Rückgabe wieder wegnehmen (Wegnahmerecht).
Wann sie gilt
- Der Entleiher füttert das geliehene Pferd und trägt die Futterkosten selbst.
- Der Entleiher lässt den defekten Motor des geliehenen Rasenmähers reparieren und verlangt vom Verleiher Ersatz – das ist eine andere Verwendung nach GoA.
- Der Entleiher montiert einen Gepäckträger auf das geliehene Fahrrad und nimmt ihn bei Rückgabe wieder ab.
- Der Entleiher bezahlt die wöchentliche Reinigung eines geliehenen Teppichs als gewöhnliche Erhaltungskosten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 601 regele auch die Haftung des Entleihers für Beschädigungen – das ist in §§ 599, 600 geregelt.
- Manche denken, der Verleiher müsse dem Entleiher alle aufgewandten Kosten erstatten – tatsächlich nur solche, die dem mutmaßlichen Willen entsprechen.
- Einige nehmen an, der Entleiher dürfe jede Einrichtung entfernen, auch wenn sie fest mit der Sache verbunden ist – das Wegnahmerecht gilt nur bei Trennbarkeit ohne Substanzschaden (ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen).
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