§ 603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nur vertragsmäßiger Gebrauch der geliehenen Sache (§ 603)

§ 603 BGB: Der Entleiher darf die geliehene Sache nur vertragsgemäß nutzen und ohne Erlaubnis des Verleihers keinem Dritten überlassen.

Amtlicher Text § 603 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Entleiher darf von der geliehenen Sache keinen anderen als den vertragsmäßigen Gebrauch machen. Er ist ohne die Erlaubnis des Verleihers nicht berechtigt, den Gebrauch der Sache einem Dritten zu überlassen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Entleiher darf die geliehene Sache nur so nutzen, wie es im Leihvertrag vereinbart ist. Eine andere Nutzung ist nicht erlaubt. Auch darf er die Sache ohne Zustimmung des Verleihers nicht an eine dritte Person weitergeben oder ihr zur Nutzung überlassen.

Was genau „vertragsmäßiger Gebrauch“ ist, richtet sich nach der Absprache zwischen den Parteien. Typische Einschränkungen können Ort, Dauer oder Art der Nutzung betreffen. Handelt der Entleiher anders, liegt eine Pflichtverletzung vor, die den Verleiher zu Ansprüchen berechtigen kann.

Wann sie gilt

  • Jemand leiht sich ein Auto für den Stadtverkehr, fährt aber damit in den Urlaub.
  • Ein Student leiht sich ein Buch aus der Bibliothek und gibt es an einen Kommilitonen weiter.
  • Ein Nachbar leiht sich einen Rasenmäher aus, um seinen eigenen Garten zu mähen, verwendet ihn aber gewerblich auf mehreren Grundstücken.
  • Ein Freund leiht sich eine Ferienwohnung für eine Woche und überlässt sie in dieser Zeit einem Dritten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung des Verleihers für Mängel der geliehenen Sache – das regelt § 600 BGB.
  • Die Rückgabepflicht des Entleihers nach Beendigung der Leihe – diese ist in § 604 BGB geregelt.
  • Das Kündigungsrecht des Verleihers – hierfür ist § 605 BGB einschlägig.
  • Die Frage, ob der Entleiher für normale Abnutzung haftet – dies betrifft § 602 BGB.

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