Kündigungsrecht bei Leihe § 605
§ 605 BGB regelt Kündigungsrechte des Verleihers bei Eigenbedarf, Vertragswidrigkeit oder Tod des Entleihers. Die Kündigungsgründe sind abschließend geregelt.
Der Verleiher kann die Leihe kündigen: 1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstandes der verliehenen Sache bedarf, 2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet, 3. wenn der Entleiher stirbt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 605 BGB gibt dem Verleiher (dem Eigentümer, der eine Sache unentgeltlich überlässt) das Recht, die Leihe vorzeitig zu beenden. Dieses Kündigungsrecht besteht in drei Fällen: Erstens, wenn der Verleiher die Sache selbst unerwartet benötigt. Zweitens, wenn der Entleiher (der die Sache nutzt) vertragswidrig handelt – etwa die Sache unbefugt an Dritte weitergibt oder sie durch Nachlässigkeit erheblich gefährdet. Drittens, wenn der Entleiher stirbt. Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung; die Leihe endet nicht automatisch, sondern erst mit Zugang der Kündigung. Eine bestimmte Form oder Frist ist nicht vorgeschrieben. Der Entleiher selbst kann sich auf diesen Paragrafen nicht berufen – sein Kündigungsrecht ergibt sich aus anderen Vorschriften.
Wann sie gilt
- Der Verleiher hat seine eigene Bohrmaschine verliehen, braucht sie aber plötzlich selbst, weil seine andere kaputtgeht.
- Der Entleiher nutzt das geliehene Auto für illegale Rennen, obwohl nur Fahrten zur Arbeit vereinbart waren.
- Der Entleiher gibt das geliehene Buch ohne Erlaubnis an einen Freund weiter.
- Der Entleiher stirbt, und seine Erben behalten die geliehene Gartenmaschine weiterhin.
- Der Entleiher vernachlässigt die geliehene Pflanze so sehr, dass sie zu vertrocknen droht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Ein Kündigungsrecht des Entleihers – dieses regelt § 605 nicht; der Entleiher kann die Sache jederzeit zurückgeben (§ 604).
- Schadensersatzansprüche wegen vertragswidrigen Gebrauchs – diese richten sich nach §§ 599, 601 BGB.
- Automatische Beendigung der Leihe bei Fristablauf – das ist in § 604 geregelt.
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