§ 600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Arglistiges Verschweigen von Mängeln bei Leihe § 600

§ 600 BGB: Schadensersatz bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Verleiher. Der Entleiher erhält Ersatz des entstehenden Schadens.

Amtlicher Text § 600 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verschweigt der Verleiher arglistig einen Mangel im Recht oder einen Fehler der verliehenen Sache, so ist er verpflichtet, dem Entleiher den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer einem anderen eine Sache leiht, haftet nach § 600 BGB für Schäden, die dadurch entstehen, dass er einen Mangel im Recht oder einen Fehler der Sache arglistig verschwiegen hat. Arglistig bedeutet, dass der Verleiher den Mangel kannte und ihn absichtlich nicht offenbart hat.

Der Entleiher kann dann Ersatz des Schadens verlangen, der ihm aus diesem Mangel entstanden ist. Das gilt sowohl für Rechtsmängel (z.B. wenn der Verleiher gar nicht Eigentümer ist) als auch für Sachmängel (z.B. ein versteckter Defekt).

Die Vorschrift setzt voraus, dass der Verleiher den Mangel verschweigt. Ein bloß fahrlässiges Übersehen reicht nicht. Der Entleiher muss beweisen, dass der Verleiher arglistig gehandelt hat.

Wann sie gilt

  • Der Verleiher verleiht ein Fahrrad mit einem versteckten Riss im Rahmen und sagt nichts davon.
  • Der Verleiher verleiht ein Buch, von dem er weiß, dass es gestohlen ist, und der Entleiher wird wegen Hehlerei belangt.
  • Der Verleiher verleiht ein Werkzeug mit einem elektrischen Defekt und verschweigt dies, sodass der Entleiher einen Stromschlag erleidet.
  • Der Verleiher verleiht ein Grundstück, obwohl er weiß, dass ein Dritter ein Wegerecht hat, und der Entleiher wird dadurch in der Nutzung gestört.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Schäden durch normale Abnutzung der Sache (dafür gilt § 602).
  • Schäden durch bloße Fahrlässigkeit des Verleihers (dafür gilt § 599).
  • Schäden, die der Entleiher selbst verursacht hat (allgemeines Schadensrecht).
  • Ansprüche wegen Mängeln, die der Verleiher nicht kannte (keine Haftung nach § 600).

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