Kapitel 6Liquidation der Gesellschaft
9 Vorschriften
- § 735 Liquidation und Abwicklung der GbR Nach Auflösung einer GbR findet die Liquidation statt (§ 735 BGB). Gesellschafter können vertraglich eine andere Abwicklung vereinbaren.
- § 736 Bestimmung von Liquidatoren einer GbR § 736 BGB regelt, wer eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts liquidiert: grundsätzlich alle Gesellschafter, Insolvenzverwalter oder gewählte Personen.
- § 736a Gerichtliche Berufung/Abberufung von Liquidatoren Bei eingetragenen Gesellschaften entscheidet das Gericht auf Antrag aus wichtigem Grund über Berufung und Abberufung von Liquidatoren.
- § 736b Geschäftsführung und Vertretung bei Liquidation Mit Auflösung erlischt die Vertretung. Sie steht Liquidatoren gemeinsam zu. Ohne Kenntnis gilt sie fort; Vertretung jedoch nur bei nicht eingetragener GbR.
- § 736c Anmeldung der Liquidatoren Anmeldung von Liquidatoren: alle Gesellschafter müssen anmelden; Ausnahme bei Tod. Gerichtlich bestellte Liquidatoren Eintragung von Amts wegen.
- § 736d Rechtstellung der Liquidatoren Liquidatoren müssen Weisungen befolgen, Geschäfte beenden, Gläubiger befriedigen, Beiträge zurückerstatten und Rest verteilen. § 736d BGB.
- § 737 Fehlbetraghaftung der Gesellschafter Reicht das Vermögen einer GbR bei der Auseinandersetzung nicht aus, haften die Gesellschafter nach ihrem Gewinn- und Verlustanteil für den Fehlbetrag.
- § 738 Erlöschensanmeldung einer eingetragenen Gesellschaft Nach Beendigung der Liquidation müssen alle Liquidatoren das Erlöschen der im Gesellschaftsregister eingetragenen Gesellschaft anmelden.
- § 739 Nachhaftung der Gesellschafter verjährt Ansprüche gegen Gesellschafter verjähren nach dem Erlöschen der Gesellschaft in fünf Jahren ab Kenntnis oder Eintragung im Gesellschaftsregister.