Anmeldung der Liquidatoren (§ 736c)
Anmeldung von Liquidatoren: alle Gesellschafter müssen anmelden; Ausnahme bei Tod. Gerichtlich bestellte Liquidatoren Eintragung von Amts wegen.
- (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Das Gleiche gilt für jede Änderung in der Person des Liquidators oder seiner Vertretungsbefugnis. Wenn im Fall des Todes eines Gesellschafters anzunehmen ist, dass die Anmeldung den Tatsachen entspricht, kann die Eintragung erfolgen, auch ohne dass die Erben bei der Anmeldung mitwirken, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
- (2) Die Eintragung gerichtlich berufener Liquidatoren sowie die Eintragung der gerichtlichen Abberufung von Liquidatoren geschieht von Amts wegen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph regelt, wie Liquidatoren (Abwickler einer Gesellschaft) und ihre Vertretungsbefugnis in das Gesellschaftsregister eingetragen werden. Voraussetzung ist, dass die Gesellschaft bereits im Register eingetragen ist.
Grundsätzlich müssen alle Gesellschafter gemeinsam die Anmeldung zur Eintragung vornehmen – auch bei späteren Änderungen. Eine Erleichterung gibt es, wenn ein Gesellschafter stirbt: Dann kann die Eintragung ohne Mitwirkung seiner Erben erfolgen, sofern die Anmeldung den Tatsachen entspricht und besondere Hindernisse der Mitwirkung entgegenstehen.
Liquidatoren, die vom Gericht bestellt oder abberufen werden, werden von Amts wegen eingetragen – eine Anmeldung durch die Gesellschafter ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wann sie gilt
- Die Gesellschafter einer eingetragenen GmbH beschließen, einen neuen Liquidator zu bestellen, und müssen dies gemeinsam anmelden.
- Ein Gesellschafter stirbt, und die übrigen Gesellschafter möchten den bisherigen Liquidator trotz ungeklärter Erbfolge eintragen lassen.
- Das Gericht bestellt einen Liquidator, weil die Gesellschafter sich nicht einigen können – die Eintragung erfolgt von Amts wegen.
- Ein Liquidator wird gerichtlich abberufen; die Löschung seiner Eintragung geschieht automatisch durch das Gericht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis der Liquidatoren (§ 736b BGB).
- Die gerichtliche Berufung oder Abberufung von Liquidatoren (§ 736a BGB).
- Die Haftung der Gesellschafter für Fehlbeträge in der Liquidation (§ 737 BGB).
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