Gerichtliche Berufung/Abberufung von Liquidatoren § 736a
Bei eingetragenen Gesellschaften entscheidet das Gericht auf Antrag aus wichtigem Grund über Berufung und Abberufung von Liquidatoren.
- (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, kann auf Antrag eines Beteiligten ein Liquidator aus wichtigem Grund durch das Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat, berufen und abberufen werden. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche dieses Recht ausschließt, ist unwirksam.
- (2) Beteiligte sind: 1. jeder Gesellschafter (§ 736 Absatz 1), 2. der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Gesellschafters (§ 736 Absatz 2), 3. der gemeinsame Vertreter (§ 736 Absatz 3) und 4. der Privatgläubiger des Gesellschafters, durch den die zur Auflösung der Gesellschaft führende Kündigung erfolgt ist (§ 735 Absatz 2 Satz 2).
- (3) Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, hat er Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen und auf Vergütung für seine Tätigkeit. Einigen sich der Liquidator und die Gesellschaft hierüber nicht, setzt das Gericht die Aufwendungen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung statt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ist eine Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, können Liquidatoren aus wichtigem Grund gerichtlich bestellt oder abberufen werden. Zuständig ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft. Dieses Antragsrecht kann nicht durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.
Antragsberechtigt sind die Gesellschafter, der Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Gesellschafters, ein gemeinsamer Vertreter sowie ein Privatgläubiger, der die Auflösung der Gesellschaft durch Kündigung bewirkt hat.
Gehört der Liquidator nicht zu den Gesellschaftern, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz zu. Können sich Liquidator und Gesellschaft nicht einigen, setzt das Gericht die Beträge fest. Gegen diese Gerichtsentscheidung ist die Beschwerde zulässig, die Rechtsbeschwerde hingegen ausgeschlossen. Aus dem rechtskräftigen Beschluss kann nach der Zivilprozessordnung vollstreckt werden.
Wann sie gilt
- Ein Gesellschafter beantragt beim zuständigen Gericht die Abberufung eines unzuverlässigen Liquidators aus wichtigem Grund.
- Der Insolvenzverwalter eines Gesellschafters stellt einen Antrag auf gerichtliche Bestellung eines neutralen Liquidators.
- Ein Privatgläubiger, der die Gesellschaft gekündigt hat, verlangt gerichtlich die Einsetzung eines Liquidators.
- Ein externer Liquidator, der nicht Gesellschafter ist, lässt seine Vergütung gerichtlich festsetzen, weil keine Einigung erzielt wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeinen Pflichten und die Vertretungsmacht der Liquidatoren im Außenverhältnis (geregelt in § 736b).
- Die Fortsetzung einer aufgelösten Gesellschaft durch Gesellschafterbeschluss (geregelt in § 734).
- Die eigentliche Verteilung des verbleibenden Gesellschaftsvermögens unter den Gesellschaftern (geregelt in § 740b).
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