§ 785 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Leistung nur gegen Rückgabe der Anweisung (§ 785)

§ 785 BGB regelt: Der Angewiesene muss die Leistung nur erbringen, wenn ihm die Anweisungsurkunde ausgehändigt wird. Ohne Urkunde keine Zahlungspflicht.

Amtlicher Text § 785 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der Anweisung zur Leistung verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift legt fest, dass der Angewiesene – also die Person, die angewiesen wurde, eine Leistung zu erbringen – zur Leistung nur verpflichtet ist, wenn ihm die Anweisung (die Urkunde) ausgehändigt wird. Es handelt sich um eine Zug-um-Zug-Verpflichtung: Ohne Übergabe der Urkunde besteht keine Leistungspflicht.

Die Anweisung ist ein Wertpapier, das den Angewiesenen anweist, an den Inhaber der Urkunde zu leisten. Durch die Aushändigung wird verhindert, dass der Angewiesene mehrfach zahlen muss – die Urkunde wird mit der Zahlung eingezogen.

Wer die Anweisung nicht vorlegt oder sie zurückhält, kann die Leistung nicht verlangen. Umgekehrt kann der Angewiesene die Zahlung verweigern, wenn ihm die Urkunde nicht übergeben wird.

Wann sie gilt

  • Der Gläubiger C legt dem Schuldner B die Anweisungsurkunde vor und verlangt Zahlung. B darf nur zahlen, wenn C die Urkunde aushändigt.
  • C hat die Anweisung verloren. B verweigert die Zahlung mit Verweis auf § 785 – ohne Urkunde keine Leistung.
  • C verlangt Zahlung, weigert sich aber, die Urkunde herauszugeben. B kann die Leistung verweigern, bis die Urkunde übergeben wird.
  • C überträgt die Anweisung durch Indossament an D. D präsentiert die Urkunde; B muss an D gegen Aushändigung leisten.
  • B zahlt versehentlich an C, ohne die Urkunde zurückzuerhalten. Später fordert ein weiterer Inhaber Zahlung – § 785 stellt klar, dass B ohne Urkunde nicht leisten musste.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht das Rechtsverhältnis zwischen dem Aussteller A und dem Anweisungsempfänger C (Valutaverhältnis) – siehe § 788.
  • Sie sagt nichts darüber, ob die Anweisung widerrufen werden kann – dies ist in § 790 geregelt.
  • Sie behandelt nicht die Folgen des Verlusts oder der Vernichtung der Anweisungsurkunde – hierfür gelten allgemeine Regeln (z.B. Aufgebotsverfahren).
  • Nicht erfasst sind mündliche Anweisungen oder solche ohne Urkunde – § 785 setzt eine Urkunde voraus.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 785 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB