Vermutung des ununterbrochenen Eigenbesitzes – § 938
Wer eine Sache zu Beginn und am Ende eines Zeitraums als Eigenbesitzer besaß, für den wird gesetzlich vermutet, dass der Eigenbesitz dazwischen fortbestand.
Hat jemand eine Sache am Anfang und am Ende eines Zeitraums im Eigenbesitz gehabt, so wird vermutet, dass sein Eigenbesitz auch in der Zwischenzeit bestanden habe.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift erleichtert die Beweisführung beim Nachweis von Eigenbesitz über einen längeren Zeitraum. Eigenbesitz bedeutet, dass jemand eine Sache mit dem Willen besitzt, sie als die seine zu behalten. Um bestimmte Rechte wie die Ersitzung geltend zu machen, muss der Eigenbesitz über die gesamte Zeitspanne vorliegen.
Das Gesetz stellt hierfür eine Vermutung auf: Sobald nachgewiesen ist, dass der Eigenbesitz am Anfang und am Ende des Zeitraums bestand, gilt er automatisch auch für die gesamte Zwischenzeit als gegeben. Die Gegenseite muss beweisen, dass der Eigenbesitz in dieser Zwischenzeit unterbrochen oder aufgegeben wurde.
Wann sie gilt
- Beweisführung beim Streit um die Ersitzung einer Kunstsammlung, die zu Beginn und am Ende der Frist im Besitz desselben Halters war.
- Nachweis des durchgehenden Besitzes an einem Erbstück, wenn die Belege für die Jahre dazwischen fehlen.
- Geltendmachung von Besitzrechten an einem Fahrzeug, dessen Besitzstand nur für zwei Stichtage dokumentiert werden kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der automatische Wandel von Fremdbesitz (etwa als Mieter oder Entleiher) in Eigenbesitz; dies regelt § 937.
- Die Unterbrechung der Ersitzung durch Verlust des Besitzes oder gerichtliche Maßnahmen; hierfür gelten die §§ 940 bis 942.
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