§ 944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anrechnung der Ersitzungszeit beim Erben § 944

Die vom Erbschaftsbesitzer zurückgelegte Ersitzungszeit wird dem wahrhaftigen Erben angerechnet und kommt dessen eigener Ersitzung zugute.

Amtlicher Text § 944 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Ersitzungszeit, die zugunsten eines Erbschaftsbesitzers verstrichen ist, kommt dem Erben zustatten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Ein Erbschaftsbesitzer ist jemand, der Nachlassgegenstände als angebliche Person der Erbfolge in Besitz hat, obwohl ihm das Erbrecht tatsächlich nicht zusteht. Hat eine solche Person eine bewegliche Sache im guten Glauben als Eigenbesitzer inne, läuft für sie die Zeit der Ersitzung.

Tritt der wahre Erbe das Erbe an und übernimmt die Sache, muss diese verstrichene Zeit nicht von vorn beginnen. Die vom Erbschaftsbesitzer zurückgelegte Ersitzungszeit wird dem eigentlichen Erben gutgeschrieben und zählt für dessen eigenen Eigentumserwerb mit.

Wann sie gilt

  • Ein vermeintlicher Alleinerbe besitzt ein Gemälde aus dem Nachlass gutgläubig und übergibt es nach Klärung der Erbfolge an den echten Alleinerben.
  • Ein Erbschaftsbesitzer verwahrt ein wertvolles Buch aus dem Nachlass für längere Zeit, bevor der tatsächliche Erbe die Sache übernimmt.
  • Der rechtmäßige Erbe führt den Eigenbesitz an einer Sache fort, die zuvor ein Scheinerbe im Glauben an sein eigenes Erbrecht besaß.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Ersitzung von Grundstücken oder eingetragenen Rechten im Grundbuch.
  • Der gutgläubige Erwerb einer Sache durch unbeteiligte Dritte, die dem Erbschaftsbesitzer den Gegenstand abgekauft haben.
  • Herausgabe- und Schadensersatzansprüche des wahren Erben gegen den Erbschaftsbesitzer wegen der Nutzung des Gegenstands.

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