§ 945 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Erlöschen von Rechten Dritter bei Ersitzung § 945

Wer eine Sache ersitzt, erwirbt sie frei von vorherigen Rechten Dritter, wenn er bzgl. dieser Rechte gutgläubig war und die Frist dafür verstrichen ist.

Amtlicher Text § 945 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mit dem Erwerb des Eigentums durch Ersitzung erlöschen die an der Sache vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründeten Rechte Dritter, es sei denn, dass der Eigenbesitzer bei dem Erwerb des Eigenbesitzes in Ansehung dieser Rechte nicht in gutem Glauben ist oder ihr Bestehen später erfährt. Die Ersitzungsfrist muss auch in Ansehung des Rechts des Dritten verstrichen sein; die Vorschriften der §§ 939 bis 944 finden entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Erwirbt jemand das Eigentum an einer Sache durch Ersitzung, erlöschen grundsätzlich die an der Sache bestehenden Rechte Dritter. Dies betrifft Rechte, die vor dem Erwerb des Eigenbesitzes begründet wurden, wie etwa Pfandrechte oder sonstige Belastungen.

Das Erlöschen tritt jedoch nicht ein, wenn der Eigenbesitzer beim Erwerb des Eigenbesitzes hinsichtlich dieser Rechte nicht in gutem Glauben war oder später von ihrem Bestehen erfährt. Wer während des Besitzes Kenntnis von dem Recht des Dritten erlangt, kann die Sache nicht frei von diesem Recht ersitzen.

Zudem muss die Ersitzungsfrist auch im Hinblick auf das Recht des Dritten verstrichen sein. Für Hemmungen oder Unterbrechungen dieser Frist finden die Vorschriften der §§ 939 bis 944 entsprechende Anwendung.

Wann sie gilt

  • Eine Sache wird über den gesamten Ersitzungszeitraum gutgläubig besessen, während an ihr noch ein Pfandrecht eines Dritten bestand.
  • Ein Gegenstand wird ersessen, ohne dass der Ersitzende von einem daran bestehenden Nießbrauch gewusst hat.
  • Ein Eigenbesitzer erfährt während der Frist vom Sicherungsrecht eines Dritten, woraufhin dieses Recht bei der Ersitzung bestehen bleibt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der sofortige lastenfreie Erwerb einer Sache durch ein normales Rechtsgeschäft ohne Verstreichen einer Ersitzungsfrist.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen dafür, unter welchen Bedingungen Eigenbesitz überhaupt zu Eigentum führt.
  • Das Erlöschen von Rechten Dritter durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung einer Sache.

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