Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung § 2370
§ 2370 BGB schützt gutgläubige Dritte, die auf eine Todeserklärung hin Rechtsgeschäfte tätigen, auch ohne Erbschein, außer bei Kenntnis der Unrichtigkeit.
- (1) Hat eine Person, die für tot erklärt oder deren Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, den Zeitpunkt überlebt, der als Zeitpunkt ihres Todes gilt, oder ist sie vor diesem Zeitpunkt gestorben, so gilt derjenige, welcher auf Grund der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit Erbe sein würde, in Ansehung der in den §§ 2366, 2367 bezeichneten Rechtsgeschäfte zugunsten des Dritten auch ohne Erteilung eines Erbscheins als Erbe, es sei denn, dass der Dritte die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder der Feststellung der Todeszeit kennt oder weiß, dass sie aufgehoben worden sind.
- (2) Ist ein Erbschein erteilt worden, so stehen demjenigen, der für tot erklärt oder dessen Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt ist, wenn er noch lebt, die in § 2362 bestimmten Rechte zu. Die gleichen Rechte hat eine Person, deren Tod ohne Todeserklärung oder Feststellung der Todeszeit mit Unrecht angenommen worden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 2370 schützt Personen, die mit einem vermeintlichen Erben Geschäfte machen, der nur aufgrund einer Todeserklärung oder einer Feststellung der Todeszeit als Erbe gilt. Auch wenn kein Erbschein ausgestellt ist, wird der Dritte so behandelt, als wäre der vermeintliche Erbe der wahre Erbe – vorausgesetzt, der Dritte weiß nicht, dass die Todeserklärung falsch ist oder aufgehoben wurde.
Die Vorschrift gilt nur für Rechtsgeschäfte, die in den §§ 2366 und 2367 genannt sind – etwa Verfügungen über Erbschaftsgegenstände oder Leistungen an den Erbscheinserben. Ist bereits ein Erbschein erteilt, kann der für tot Erklärte, falls er noch lebt, die Herausgabe des Erbscheins und Auskunft verlangen (§ 2362). Dasselbe Recht hat jemand, dessen Tod ohne formelle Todeserklärung irrtümlich angenommen wurde.
Wann sie gilt
- Eine Person wird für tot erklärt; der vermeintliche Erbe verkauft das Haus des Verstorbenen an einen Käufer. Der Käufer wird Eigentümer, auch wenn die Person später zurückkehrt, solange er die Unrichtigkeit der Todeserklärung nicht kannte.
- Eine Bank zahlt Geld von einem Konto an den vermeintlichen Erben aus, der sich auf die Todeserklärung beruft. Die Bank ist geschützt, wenn sie keine Kenntnis von der Unrichtigkeit hatte.
- Ein Dritter kauft von einem vermeintlichen Erben ein Auto, das zum Nachlass gehört. Der Kauf ist wirksam, selbst wenn kein Erbschein vorliegt, sofern der Dritte die wahre Sachlage nicht kannte.
- Nach einer Feststellung der Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz überträgt der vermeintliche Erbe ein Sparkassenbuch an einen Dritten. Der Dritte erwirbt die Forderung gutgläubig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift schützt nicht den Dritten, der die Unrichtigkeit der Todeserklärung oder deren Aufhebung kennt – dann gilt der gewöhnliche Schutz des gutgläubigen Erwerbs nicht.
- Sie gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die außerhalb der §§ 2366, 2367 liegen, etwa Schenkungen ohne Bezug zu einem Erbschein oder reine Schuldverträge ohne Verfügung über Nachlassgegenstände.
- Sie schützt nicht den vermeintlichen Erben selbst, sondern nur den Dritten, der mit ihm kontrahiert.
- Ist die Todeserklärung aufgehoben und der Dritte weiß davon, greift der Schutz nicht – selbst wenn die Aufhebung noch nicht im Grundbuch vermerkt ist.
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