Keine Haftung für normale Abnutzung bei Nießbrauch § 1050
§ 1050 BGB: Nießbraucher haftet nicht für normale Abnutzung durch ordnungsmäßige Ausübung bei Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache.
Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Nießbraucher darf die Sache, die ihm zur Nutzung überlassen ist, gebrauchen. Wenn dabei durch bestimmungsgemäßen Gebrauch normale Abnutzung entsteht – etwa abgenutzte Reifen, verblichene Tapeten oder nachlassende Schärfe eines Werkzeugs –, muss er dafür nicht einstehen. Die Vorschrift befreit den Nießbraucher von der Haftung für solche Veränderungen oder Verschlechterungen, die auf die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs zurückgehen.
Entscheidend ist der Begriff der ordnungsmäßigen Ausübung. Gemeint ist die Nutzung, die dem Zweck des Nießbrauchs entspricht und die Sache nicht übermäßig beansprucht. Wer dagegen die Sache zweckwidrig oder übermäßig nutzt, kann sich nicht auf § 1050 berufen – dann greifen andere Vorschriften, etwa zur Unterlassung oder zur Ersatzpflicht.
Wann sie gilt
- Ein Landwirt nutzt einen Traktor, der ihm zur Nießbrauch überlassen wurde, für die Feldarbeit. Die Reifen nutzen sich ab – er haftet nicht.
- Eine Person bewohnt ein Haus im Nießbrauch. Die Tapeten bleichen durch Sonneneinstrahlung aus – sie muss den Schaden nicht ersetzen.
- Ein Nießbraucher fährt mit einem Pkw regelmäßig zur Arbeit. Der Motor verschleißt normal – er muss nicht für die Wertminderung aufkommen.
- Ein Kunstliebhaber hängt ein Gemälde im Nießbrauch auf. Die Farben verblassen mit der Zeit – das ist normale Abnutzung.
- Ein Handwerker nutzt eine Bohrmaschine im Nießbrauch. Der Bohrer stumpft ab – er muss keinen Ersatz leisten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schäden durch mangelnde Erhaltung der Sache (z. B. undichtes Dach) – diese regelt § 1041.
- Schäden durch unbefugten Gebrauch (z. B. gewerbliche Nutzung eines Wohnhauses) – dafür ist § 1053 einschlägig.
- Übermäßige Abnutzung, die über das normale Maß hinausgeht (z. B. Rennen mit dem Pkw) – hier bleibt der Nießbraucher verantwortlich.
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