§ 1073 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Anspruch auf Leistungen bei Nießbrauch an Leibrente §1073

§1073 BGB: Der Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder ähnlichen Rechts erhält die einzelnen Leistungen, die aus dem Recht gefordert werden können.

Amtlicher Text § 1073 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Nießbrauch ist das Recht, die Nutzungen einer Sache oder eines Rechts zu ziehen. Eine Leibrente ist eine wiederkehrende Zahlung auf Lebenszeit, ein Auszug ein Wohn- und Versorgungsrecht nach Hofübergabe. Ähnliche Rechte sind etwa lebenslange Renten oder wiederkehrende Leistungen.

§ 1073 BGB spricht dem Nießbraucher einer solchen Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts die einzelnen Leistungen zu, die aus dem Recht gefordert werden können. Der Nießbraucher erhält also jede fällige Rate, jede Naturalleistung oder jeden sonstigen Bezug, sobald der Schuldner leisten muss.

Wann sie gilt

  • Jemand hat ein lebenslanges Rentenrecht aus einer privaten Rentenversicherung und bestellt daran einen Nießbrauch. Der Nießbraucher bekommt die monatlichen Rentenzahlungen.
  • Ein Landwirt überträgt seinen Hof an den Sohn, behält sich aber ein Auszugsrecht (Wohnung, Essen, Pflege) vor. Bestellt er an diesem Auszugsrecht einen Nießbrauch, erhält der Nießbraucher die Wohn- und Versorgungsleistungen.
  • Eine Stiftung zahlt einer Person eine jährliche Unterstützung auf Lebenszeit. Wird an diesem Recht ein Nießbrauch eingeräumt, stehen die jährlichen Zahlungen dem Nießbraucher zu.
  • Ein Erblasser setzt eine Leibrente zugunsten eines Dritten aus. Der Nießbraucher dieser Leibrente kassiert die einzelnen Rentenzahlungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, wie der Nießbrauch bestellt wird – das findet sich in § 1069.
  • Sie regelt nicht, wann der Nießbrauch endet – dafür ist § 1072 einschlägig.
  • Sie gibt dem Nießbraucher kein Recht, die Ablösung der Leibrente durch eine einmalige Kapitalzahlung zu verlangen.
  • Sie gilt nicht für den Nießbrauch an einer Forderung auf eine einmalige Leistung – das betrifft § 1070.

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