§ 1080 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Nießbrauch an Grund- oder Rentenschuld § 1080

§ 1080 BGB bestimmt, dass die Vorschriften über Nießbrauch an einer Forderung (§§ 1074-1079) auch auf Nießbrauch an Grundschuld und Rentenschuld anwendbar sind.

Amtlicher Text § 1080 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften über den Nießbrauch an einer Forderung gelten auch für den Nießbrauch an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph verweist für den Nießbrauch an einer Grundschuld und einer Rentenschuld auf die Regeln des Nießbrauchs an einer Forderung. Grundschuld und Rentenschuld sind dingliche Rechte, die eine Zahlung aus dem Grundstück sichern. Die maßgeblichen Vorschriften sind die §§ 1074 bis 1079. Sie regeln unter anderem die Kündigung und Einziehung ( § 1074 ), die Wirkung der Leistung ( § 1075 ), die Anlegung des Kapitals ( § 1079 ) und die Mitwirkung des Bestellers.

Der Nießbraucher einer Grundschuld oder Rentenschuld hat daher die gleichen Befugnisse und Pflichten wie der Nießbraucher einer Forderung. Er kann die Schuld kündigen, das Gezahlte verlangen und muss eingenommenes Kapital nach den Vorschriften anlegen.

Die Vorschrift selbst schafft keine eigenen Ansprüche, sondern macht die bestehenden Regelungen anwendbar. Sie gilt nicht für Hypotheken oder andere Sicherungsrechte.

Wann sie gilt

  • Ein Nießbraucher hat ein Nießbrauch an einer Grundschuld. Der Grundstückseigentümer zahlt den Grundschuldbetrag. Der Nießbraucher verlangt, dass ihm das Gezahlte gemäß § 1075 ausgehändigt wird.
  • Der Nießbraucher einer Rentenschuld will die Rente selbst einziehen, aber der Eigentümer der Rentenschuld möchte direkt an den Schuldner der Rentenschuld zahlen.
  • Nach Einziehung des Kapitals einer Grundschuld muss der Nießbraucher entscheiden, wie das Kapital angelegt wird; § 1079 verlangt Anlegung nach den Regeln der Sicherungshypothek.
  • Streit darüber, ob der Nießbraucher die Grundschuld kündigen kann – § 1074 gibt ihm das Recht, wenn der Besteller nicht mitwirkt.
  • Der Besteller einer Rentenschuld will das Recht aufheben, aber der Nießbraucher widerspricht; § 1071 (Aufhebung oder Änderung des belasteten Rechts) ist anwendbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 1080 regelt nicht, wie ein Nießbrauch an einer Grundschuld bestellt wird; das ergibt sich aus §§ 1068 ff. (Bestellung des Nießbrauchs an Rechten).
  • Es gilt nicht für den Nießbrauch an einer Hypothek; Hypotheken unterliegen eigenen Vorschriften.
  • Die Vorschrift enthält keine Regelung zur Haftung des Nießbrauchers; diese findet sich in § 1088.
  • Sie betrifft nicht die Beendigung des Nießbrauchs; dafür ist § 1072 einschlägig.

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