Schutz bei Abtretung künftiger Nebenleistungen § 1158
Für Zinsen und Nebenleistungen, die im Kenntnisvierteljahr oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, schützt § 1158 den Eigentümer vor gutgläubigem Erwerb.
Soweit die Forderung auf Zinsen oder andere Nebenleistungen gerichtet ist, die nicht später als in dem Kalendervierteljahr, in welchem der Eigentümer von der Übertragung Kenntnis erlangt, oder dem folgenden Vierteljahr fällig werden, finden auf das Rechtsverhältnis zwischen dem Eigentümer und dem neuen Gläubiger die Vorschriften der §§ 406 bis 408 Anwendung; der Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen, welche dem Eigentümer nach den §§ 404, 406 bis 408, 1157 zustehen, nicht auf die Vorschriften des § 892 berufen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wird eine durch Hypothek gesicherte Forderung an einen neuen Gläubiger abgetreten, schützt das Gesetz den Grundstückseigentümer bei zeitnah fällig werdenden Zinsen und Nebenleistungen. Erfährt der Eigentümer von der Übertragung, bleibt sein bisheriges Verhältnis zum alten Gläubiger für einen Übergangszeitraum maßgeblich.
Für Zinsen und sonstige Nebenleistungen, die spätestens im Kalendervierteljahr der Kenntnisnahme oder im darauffolgenden Kalendervierteljahr fällig werden, gelten die Schutzvorschriften der §§ 406 bis 408. Der neue Gläubiger kann sich gegenüber den Einwendungen des Eigentümers aus den §§ 404, 406 bis 408 und 1157 nicht auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 berufen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer zahlt nach der Abtretung der Hypothek die nächste vierteljährliche Zinsrate unwissend noch an den bisherigen Gläubiger.
- Der Eigentümer rechnet eine eigene Gegenforderung gegen die Zinsforderung für das laufende Quartal gegenüber dem neuen Gläubiger auf.
- Der neue Gläubiger verlangt Zinsen für das auf die Kenntnisnahme folgende Vierteljahr, obwohl dem Eigentümer Einwendungen aus der Sicherungsabrede zustehen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Zinsen oder Nebenleistungen, die erst nach dem dem Kenntnisvierteljahr folgenden Vierteljahr fällig werden.
- Bereits rückständige Zinsen und Nebenleistungen aus vergangenen Zeiträumen vor der Abtretung.
- Der Schutz des persönlichen Schuldners, sofern dieser nicht gleichzeitig Eigentümer des belasteten Grundstücks ist.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1158 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.