Schutz der Gläubigerhypothek bei Teilhypothek § 1176
§ 1176 BGB regelt, dass eine dem Eigentümer oder Schuldner zufallende Teilhypothek nicht zum Nachteil der Gläubigerhypothek geltend gemacht werden darf.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 nur in Ansehung eines Teilbetrags der Hypothek vor, so kann die auf Grund dieser Vorschriften dem Eigentümer oder einem der Eigentümer oder dem persönlichen Schuldner zufallende Hypothek nicht zum Nachteil der dem Gläubiger verbleibenden Hypothek geltend gemacht werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift gilt, wenn nur ein Teilbetrag einer Hypothek von den Regeln der §§ 1163, 1164, 1168, 1172 bis 1175 betroffen ist. In solchen Fällen fällt dem Eigentümer, einem Miteigentümer oder dem persönlichen Schuldner eine Teilhypothek zu. Diese Teilhypothek darf jedoch nicht so ausgeübt werden, dass der verbleibende Teil der Gläubigerhypothek geschmälert wird.
Die Norm ist eine Kollisionsklausel. Sie stellt klar, dass die Interessen des Gläubigers an seinem Restrecht Vorrang haben vor den Rechten des Eigentümers oder Schuldners aus der Teilhypothek. Ohne diese Regelung könnte der Eigentümer seine Teilhypothek bevorzugt befriedigen und so den Gläubiger schädigen.
Ein Beispiel: Der Gläubiger verzichtet auf einen Teil der Hypothek. Der Eigentümer erwirbt dadurch eine Eigentümerhypothek in Höhe dieses Teils. Er kann diese Hypothek nicht nutzen, um die Befriedigung des Gläubigers aus dem Rest zu verhindern oder zu erschweren.
Wann sie gilt
- Der Gläubiger verzichtet auf einen Teil der Hypothek (§ 1168). Der Eigentümer erwirbt daran eine Eigentümerhypothek. Er darf diese nicht ausüben, um den Gläubiger am restlichen Teil zu hindern.
- Der Eigentümer befriedigt den Gläubiger teilweise (§ 1163). Die Hypothek geht insoweit auf ihn über. Er darf seine Teilhypothek nicht bevorzugt bedienen.
- Bei einer Gesamthypothek befriedigt einer der Miteigentümer nur einen Teil der Gesamthypothek (§ 1173). Die ihm zufallende Teilhypothek kann er nicht zum Nachteil des Gläubigers am Rest geltend machen.
- Der persönliche Schuldner befriedigt den Gläubiger nur teilweise (§ 1174). Die Hypothek geht insoweit auf ihn über. Auch hier greift die Kollisionsklausel.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Hypothek in voller Höhe betroffen ist (dann sind die §§ 1163, 1168, 1172-1175 direkt anwendbar).
- Sie erlaubt dem Eigentümer nicht, seine Teilhypothek vor der Gläubigerhypothek zu befriedigen; im Gegenteil, sie verbietet dies.
- Sie regelt nicht die Rangverhältnisse zwischen mehreren Eigentümerhypotheken, sondern nur das Verhältnis zur Gläubigerhypothek.
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