§ 1189 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vertreter für Hypothekengläubiger bestellen § 1189

§ 1189 BGB regelt die Bestellung eines Grundbuchvertreters für Gläubiger einer Sicherungshypothek bei Inhaber- und Orderpapieren mit Wirkung für Nachfolger.

Amtlicher Text § 1189 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.
  • (2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1189 ermöglicht die Bestellung eines Vertreters für den jeweiligen Gläubiger einer Sicherungshypothek für Inhaber- oder Orderpapiere gemäß § 1187. Dieser Vertreter wird im Grundbuch eingetragen und kann Verfügungen über die Hypothek treffen sowie den Gläubiger bei der Geltendmachung vertreten.

Die Verfügungen des Vertreters wirken für und gegen jeden späteren Gläubiger. Steht dem Eigentümer ein Anspruch auf eine Verfügung gegen den Gläubiger zu, für die der Vertreter befugt ist, kann der Eigentümer diese Verfügung direkt vom Vertreter verlangen.

Wann sie gilt

  • Ein im Grundbuch eingetragener Vertreter erklärt im Namen des jeweiligen Anleihegläubigers den Nachrang der Sicherungshypothek.
  • Der Grundstückseigentümer verlangt vom Grundbuchvertreter die Zustimmung zur Löschung der Sicherungshypothek nach Befriedigung der Forderung.
  • Der Grundbuchvertreter macht die Sicherungshypothek für den wechselnden Kreis der Inhaber von Schuldverschreibungen gerichtlich geltend.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Sondervorschriften für Gesamtschuldverschreibungen auf den Inhaber, geregelt in § 1188.
  • Die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine Grundschuld nach § 1186.
  • Der allgemeine Löschungsanspruch bei fremden Rechten gemäß § 1179a.

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