Androhung und Wartefrist beim Pfandverkauf § 1234
Der Pfandgläubiger muss dem Eigentümer den Verkauf der Pfandsache androhen und den Betrag nennen. Danach gilt eine Wartefrist von einem Monat.
- (1) Der Pfandgläubiger hat dem Eigentümer den Verkauf vorher anzudrohen und dabei den Geldbetrag zu bezeichnen, wegen dessen der Verkauf stattfinden soll. Die Androhung kann erst nach dem Eintritt der Verkaufsberechtigung erfolgen; sie darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
- (2) Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach der Androhung erfolgen. Ist die Androhung untunlich, so wird der Monat von dem Eintritt der Verkaufsberechtigung an berechnet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Bevor eine verpfändete Sache verkauft werden darf, muss der Pfandgläubiger dem Eigentümer diesen Schritt ankündigen. In dieser Androhung muss genau die Geldsumme genannt werden, wegen der das Pfand verwertet werden soll. Diese Mitteilung darf erst erfolgen, wenn das Recht zum Verkauf bereits vollumfänglich entstanden ist.
Nach der Ankündigung muss eine Wartefrist von einem Monat eingehalten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist ist der Verkauf rechtlich zulässig. Ist eine Ankündigung untunlich – etwa weil der Aufenthalt des Eigentümers unbekannt ist –, beginnt die Monatsfrist automatisch mit dem Eintritt der Verkaufsberechtigung.
Wann sie gilt
- Ein Pfandleiher kündigt dem Eigentümer einer hinterlegten Uhr den bevorstehenden Verkauf unter Angabe der offenen Geldforderung schriftlich an.
- Eine Werkstatt möchte ein zurückbehaltenes Fahrzeug verwerten und teilt dem Halter die exakte Forderungssumme vor der Verwertung mit.
- Der Pfandgläubiger wartet nach Abgabe der Verkaufsandrohung genau einen Monat ab, bevor er das Pfand zur Versteigerung gibt.
- Der Eigentümer einer verpfändeten Sache ist unbekannt verzogen, wodurch die Androhung untunlich ist und die Monatsfrist ab Verkaufsberechtigung läuft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wann die Verkaufsberechtigung für das Pfand überhaupt eintritt (geregelt in § 1228 BGB).
- Wie die Versteigerung im Einzelnen durchgeführt und öffentlich bekannt gemacht werden muss (geregelt in § 1235 BGB und § 1237 BGB).
- Welche Rechtsfolgen ein unberechtigter Verkauf ohne vorherige Androhung oder Frist auslöst (geregelt in § 1243 BGB).
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