Öffentliche Bekanntmachung der Pfandversteigerung (§ 1237)
§ 1237 BGB: Öffentliche Bekanntmachung der Pfandversteigerung; Eigentümer und dinglich Berechtigte sind besonders zu benachrichtigen, außer wenn untunlich.
Für die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung ist § 383 Absatz 3 anzuwenden. Der Eigentümer und Dritte, denen Rechte an dem Pfande zustehen, sind besonders zu benachrichtigen; die Benachrichtigung darf unterbleiben, wenn sie untunlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1237 BGB regelt, wie die Versteigerung eines Pfandes öffentlich bekannt gemacht werden muss. Die Vorschrift verweist auf § 383 Absatz 3, der die öffentliche Bekanntmachung für den Verkauf durch einen Kommissionär vorschreibt. Das bedeutet, die Ankündigung erfolgt in der ortsüblichen Art, zum Beispiel durch Aushang oder Zeitung.
Zusätzlich zur öffentlichen Bekanntmachung müssen der Eigentümer des Pfandes und alle anderen Personen, die ein Recht an dem Pfand haben (zum Beispiel weitere Pfandgläubiger oder Nießbraucher), besonders benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung kann aber unterbleiben, wenn sie untunlich ist – also wenn sie nicht möglich oder unzumutbar ist, etwa weil der Eigentümer unbekannt ist oder sich im Ausland befindet und die Kontaktaufnahme nicht verhältnismäßig wäre.
Die Vorschrift betrifft nur die Ankündigung der Versteigerung, nicht die Durchführung oder die Verkaufsbedingungen. Diese sind in den nachfolgenden Paragraphen geregelt.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger möchte eine Uhr versteigern, die ihm als Pfand gegeben wurde. Er muss die Versteigerung öffentlich bekannt machen (z.B. durch Aushang im Pfandhaus) und den Eigentümer der Uhr sowie eventuelle andere Pfandgläubiger schriftlich benachrichtigen. Kann er den Eigentümer nicht finden, darf die Benachrichtigung unterbleiben.
- Eine Bank verkauft ein als Sicherheit übereignetes Auto. Vor der Versteigerung muss die Bank die Auktion öffentlich ankündigen und den Autobesitzer sowie alle eingetragenen Pfandrechtsinhaber besonders benachrichtigen. Ist der Besitzer ins Ausland verzogen und die Benachrichtigung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, kann sie entfallen.
- Ein Privatverleiher versteigert ein Gemälde. Er muss die Versteigerung gemäß § 383 Abs. 3 bekannt machen (z.B. Anzeige in einer regionalen Zeitung) und den Eigentümer sowie einen Nießbraucher, der ein Nutzungsrecht an dem Gemälde hat, gesondert informieren. Der Nießbraucher ist unbekannt, daher kann die Benachrichtigung unterbleiben.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die gesamte Versteigerungsprozedur, sondern nur die öffentliche Bekanntmachung und die besondere Benachrichtigung. Die Durchführung der Versteigerung selbst ist in § 1235 und § 1236 geregelt.
- Manche Leser glauben fälschlich, dass die öffentliche Bekanntmachung entfallen kann, wenn der Eigentümer benachrichtigt wird. Tatsächlich sind beide Pflichten unabhängig voneinander: Die öffentliche Bekanntmachung ist stets erforderlich, die Benachrichtigung kann nur unter den engen Voraussetzungen der Untunlichkeit unterbleiben.
- Die Vorschrift enthält keine Fristen für die Benachrichtigung oder die Bekanntmachung. Diese ergeben sich aus § 1234 (Wartefrist) und anderen Vorschriften.
- Sie regelt auch nicht, was bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Bekanntmachung oder Benachrichtigung rechtlich folgt. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 1243 (rechtswidrige Veräußerung) und § 1244 (gutgläubiger Erwerb).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1237 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.