Eigentümer nach Pfandverkauf benachrichtigen, § 1241
§ 1241 BGB: Pfandgläubiger muss Eigentümer unverzüglich über Pfandverkauf und Ergebnis benachrichtigen, es sei denn untunlich.
Der Pfandgläubiger hat den Eigentümer von dem Verkauf des Pfandes und dem Ergebnis unverzüglich zu benachrichtigen, sofern nicht die Benachrichtigung untunlich ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Pfandgläubiger (der Gläubiger, der ein Pfandrecht an einer Sache hat) muss den Eigentümer dieser Sache informieren, sobald er das Pfand verkauft hat. Die Benachrichtigung muss den Verkauf und das Ergebnis (also den erzielten Preis) mitteilen. Dies muss unverzüglich geschehen, also ohne schuldhaftes Zögern. Eine Benachrichtigung ist untunlich, wenn sie etwa unmöglich ist oder den Pfandgläubiger unzumutbar belasten würde.
Die Benachrichtigungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Verkauf rechtmäßig war. Unterlässt der Pfandgläubiger die Benachrichtigung ohne Grund, kann dies Folgen für die Wirksamkeit des Verkaufs haben (vgl. § 1243).
Wann sie gilt
- Ein Autohändler, der ein Pfandrecht an einem Fahrzeug hat, verkauft es und muss den Eigentümer (den Kreditnehmer) über Verkauf und Erlös informieren.
- Ein Pfandleihhaus verkauft eine verpfändete Uhr; der Pfandgläubiger muss den Eigentümer (den Pfandgeber) benachrichtigen.
- Ein Gläubiger, der ein Pfandrecht an einer Maschine hat, verkauft diese nach Fälligkeit; er muss den Maschinenbesitzer (der nicht unbedingt der Schuldner ist) informieren.
- Eine Bank verkauft verpfändete Wertpapiere; sie muss den Eigentümer der Papiere benachrichtigen.
- Ein Vermieter hat ein Pfandrecht an eingebrachten Sachen des Mieters; verkauft er diese, muss er den Mieter (Eigentümer) benachrichtigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie regelt nicht, wann ein Pfandverkauf zulässig ist (das ist in § 1234 BGB geregelt).
- Sie regelt nicht die Form der Benachrichtigung – das Gesetz schreibt keine bestimmte Form vor.
- Sie regelt nicht die Rechtsfolgen einer unterlassenen Benachrichtigung (dazu siehe § 1243 BGB).
- Sie regelt nicht, ob der Eigentümer dem Verkauf widersprechen kann (das Ablösungsrecht ist in § 1249 BGB geregelt).
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