Verkaufsbedingungen bei Pfand: sofortige Zahlung § 1238
Der Pfandverkauf muss die Bedingung sofortiger Zahlung bei Verlust der Rechte enthalten; sonst gilt der Kaufpreis als empfangen.
- (1) Das Pfand darf nur mit der Bestimmung verkauft werden, dass der Käufer den Kaufpreis sofort zu entrichten hat und seiner Rechte verlustig sein soll, wenn dies nicht geschieht.
- (2) Erfolgt der Verkauf ohne diese Bestimmung, so ist der Kaufpreis als von dem Pfandgläubiger empfangen anzusehen; die Rechte des Pfandgläubigers gegen den Ersteher bleiben unberührt. Unterbleibt die sofortige Entrichtung des Kaufpreises, so gilt das Gleiche, wenn nicht vor dem Schluss des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch gemacht wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Pfand verkauft wird, müssen die Verkaufsbedingungen vorsehen, dass der Käufer den Kaufpreis sofort bezahlen muss und dass er seine Rechte verliert, wenn er nicht sofort bezahlt. Fehlt diese Bestimmung, wird der Kaufpreis so behandelt, als hätte der Pfandgläubiger ihn erhalten. Der Pfandgläubiger kann trotzdem noch gegen den Ersteher vorgehen.
Wenn der Käufer nicht sofort bezahlt, gilt das Gleiche, es sei denn, der Pfandgläubiger macht vor Ende des Versteigerungstermins von dem Vorbehalt der Rechtsverwirkung Gebrauch.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger versteigert eine Uhr, ohne die sofortige Zahlung zu verlangen. Der Käufer zahlt später. Der Pfandgläubiger gilt als empfangen.
- Ein Pfandgläubiger verkauft ein Auto mit der Bedingung sofortiger Zahlung, aber der Käufer zahlt nicht. Der Pfandgläubiger macht keinen Vorbehalt vor Ende des Termins. Der Kaufpreis gilt als empfangen.
- Ein Pfandgläubiger verkauft ein Gemälde mit der Bedingung. Der Käufer zahlt sofort. Die Bedingung ist erfüllt.
- Ein Pfandgläubiger verkauft einen Ring ohne die Bedingung, und der Käufer zahlt nicht. Der Pfandgläubiger kann den Kaufpreis nicht mehr vom Käufer verlangen, weil er als empfangen gilt.
- Ein Pfandgläubiger verkauft ein Schmuckstück mit der Bedingung, der Käufer zahlt nicht, aber der Pfandgläubiger erklärt vor Schluss den Verlust der Rechte. Dann kann er den Kaufpreis weiterhin vom Käufer fordern.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht, wann ein Pfand verkauft werden darf (dazu § 1228).
- Sie regelt nicht, ob der Pfandgläubiger selbst mitbieten darf (§ 1239).
- Sie regelt nicht, wie der Erlös verteilt wird (§ 1247).
- Sie regelt nicht die Form der Versteigerung (§ 1235).
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