§ 1239 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mitbieten von Gläubiger und Eigentümer: § 1239

Pfandgläubiger und Eigentümer dürfen mitbieten. Zuschlag an Pfandgläubiger: Kaufpreis gilt als empfangen. Eigentümergebot nur bei Bereitstellung wirksam.

Amtlicher Text § 1239 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Pfandgläubiger und der Eigentümer können bei der Versteigerung mitbieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, so ist der Kaufpreis als von ihm empfangen anzusehen.
  • (2) Das Gebot des Eigentümers darf zurückgewiesen werden, wenn nicht der Betrag mit dem Gebot zur Verfügung gestellt wird. Das Gleiche gilt von dem Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift erlaubt dem Pfandgläubiger (dem gesicherten Gläubiger) und dem Eigentümer des Pfandes, bei der öffentlichen Versteigerung selbst mitzubieten. Erhält der Pfandgläubiger den Zuschlag, muss er den Kaufpreis nicht bar zahlen – der Preis gilt als von ihm empfangen, wird also mit seiner Forderung verrechnet.

Das Gebot des Eigentümers kann der Versteigerer zurückweisen, wenn der Eigentümer den gebotenen Betrag nicht sofort bereitstellt (z.B. hinterlegt). Gleiches gilt für das Gebot des Schuldners, wenn das Pfand für eine fremde Schuld haftet. Dadurch wird verhindert, dass jemand ohne Zahlungsfähigkeit mitspekuliert.

Wann sie gilt

  • Eine Bank ersteigert das Auto, das ihr als Pfand gegeben wurde. Sie muss keinen Kaufpreis zahlen, sondern verrechnet ihn mit der gesicherten Forderung.
  • Der Eigentümer eines verpfändeten Gemäldes möchte es auf der Auktion zurückkaufen. Der Auktionator verlangt, dass er das Geld vorher hinterlegt.
  • Ein Freund bürgt für den Kredit eines anderen und hat dafür sein Fahrrad verpfändet. Bei der Versteigerung will der Freund (Schuldner) mitbieten; der Auktionator darf den Betrag verlangen.
  • Der Pfandgläubiger bietet bei der Versteigerung, um den Preis hochzutreiben, obwohl er kein echtes Kaufinteresse hat – das ist erlaubt.
  • Der Eigentümer gibt ein Gebot ab, ohne über die nötigen Mittel zu verfügen. Der Auktionator weist das Gebot sofort zurück.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht den Ablauf der Versteigerung selbst, wie Mindestgebote oder Zuschlagskriterien (dazu §§ 1235–1238).
  • Sie bestimmt nicht, wie der Erlös nach dem Verkauf verteilt wird (das steht in § 1247).
  • Sie gibt kein Recht, das Pfand vor der Versteigerung auszulösen (das Ablösungsrecht findet sich in § 1249).
  • Sie sagt nichts über die Gültigkeit der Veräußerung bei Rechtsverstößen (dazu § 1242, § 1243).

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