Verweis auf § 383 Abs. 2 S. 2 f. für Versteigerung § 1236
§ 1236 BGB verweist für die Durchführung der Pfandversteigerung auf § 383 Abs. 2 S. 2 und 3 BGB, die die Einzelheiten der Versteigerung regeln.
Für die Durchführung der Versteigerung ist § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 anzuwenden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1236 BGB enthält keine eigenen Regelungen zur Durchführung der Pfandversteigerung. Stattdessen verweist die Vorschrift auf § 383 Absatz 2 Satz 2 und 3 BGB. Diese Sätze sind für die konkrete Abwicklung der öffentlichen Versteigerung eines Pfandes maßgeblich.
Der Verweis betrifft die Durchführung der Versteigerung im Sinne des § 1235. Wer ein Pfand verwerten will, muss daher die in § 383 Abs. 2 S. 2 und 3 geregelten Verfahrensschritte einhalten.
Die Vorschrift ist eng mit den umliegenden Paragraphen zum Pfandverkauf verbunden, insbesondere mit § 1235 (öffentliche Versteigerung), § 1237 (öffentliche Bekanntmachung) und § 1238 (Verkaufsbedingungen).
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger möchte ein Pfand verwerten und muss die genauen Abläufe der Versteigerung kennen.
- Ein Gerichtsvollzieher führt eine Pfandversteigerung durch und wendet dabei die Regeln des § 383 Abs. 2 S. 2 und 3 an.
- Ein Eigentümer, dessen Pfand versteigert wird, überprüft, ob die Versteigerung ordnungsgemäß durchgeführt wird.
- Ein Bieter auf einer Pfandversteigerung möchte wissen, nach welchen Regeln die Versteigerung abläuft.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die öffentliche Bekanntmachung der Versteigerung; diese ist in § 1237 geregelt.
- Sie enthält keine Bestimmungen zu den Verkaufsbedingungen; diese finden sich in § 1238.
- Sie regelt nicht das Mitbieten durch Gläubiger und Eigentümer; dies ist Gegenstand von § 1239.
- Sie betrifft nicht die Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Veräußerung; diese sind in § 1243 geregelt.
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