§ 1290 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einziehung bei mehrfacher Verpfändung: § 1290 BGB

Bei mehreren Pfandrechten an einer Forderung ist nur der Pfandgläubiger mit dem vorrangigen Pfandrecht zur Einziehung berechtigt. § 1290 BGB.

Amtlicher Text § 1290 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Pfandrechte an derselben Forderung bestehen, darf nur der Pfandgläubiger die Forderung einziehen, dessen Pfandrecht den anderen vorgeht.

Das Gesetz regelt nicht selbst, welches Pfandrecht vorgeht; das ergibt sich aus anderen Vorschriften, etwa aus der Reihenfolge der Bestellung. Die nachrangigen Pfandgläubiger haben kein eigenes Einziehungsrecht, solange das vorrangige Pfandrecht besteht. Sie sind darauf angewiesen, dass der vorrangige Gläubiger einzieht und den Erlös nach seiner Befriedigung an sie weiterleitet.

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmen verpfändet eine Kundenforderung zuerst an die Bank A, dann an die Bank B. Nur die Bank A darf die Forderung einziehen, wenn ihr Pfandrecht vorgeht.
  • Ein Arbeitnehmer verpfändet seine Gehaltsforderung an einen privaten Kreditgeber und später an einen anderen. Der erste Pfandgläubiger ist zur Einziehung berechtigt.
  • Mehrere Pfandgläubiger haben Pfandrechte an derselben Forderung, aber unterschiedlichen Rang. Der ranghöchste Pfandgläubiger kann die Forderung allein einziehen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Verteilung des eingezogenen Betrags unter mehreren Pfandgläubigern (dazu §§ 1287, 1288 BGB).
  • Die Frage, welches Pfandrecht vorgeht (Rangbestimmung).
  • Die Einziehung durch den Schuldner der verpfändeten Forderung (dieser leistet nur an den berechtigten Pfandgläubiger).

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