§ 1291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Pfandrecht an Grund- oder Rentenschuld: § 1291

§ 1291 BGB: Vorschriften über Pfandrecht an Forderung (z.B. §§ 1280–1289) gelten auch für das Pfandrecht an Grund- und Rentenschuld.

Amtlicher Text § 1291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Vorschriften über das Pfandrecht an einer Forderung gelten auch für das Pfandrecht an einer Grundschuld und an einer Rentenschuld.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1291 erklärt, dass die Regeln, die für die Verpfändung einer Forderung (also eines Anspruchs auf Zahlung) gelten, ebenfalls für die Verpfändung einer Grundschuld und einer Rentenschuld anzuwenden sind.

Eine Grundschuld ist ein Recht auf eine bestimmte Geldsumme aus einem Grundstück, unabhängig von einer persönlichen Forderung. Eine Rentenschuld ist eine besondere Form der Grundschuld, bei der regelmäßige Zahlungen geschuldet werden. Die Verweisung erstreckt sich auf Vorschriften wie die Anzeigepflicht gegenüber dem Schuldner (etwa § 1280) oder die Mitwirkung bei der Einziehung.

Praktisch bedeutet das: Wer eine Grund- oder Rentenschuld als Sicherheit verpfändet, muss die gleichen Formalitäten beachten wie bei der Verpfändung einer normalen Geldforderung. Der Schuldner der Grundschuld (meist der Grundstückseigentümer) muss also über die Verpfändung informiert werden, wenn das Gesetz dies vorsieht.

Wann sie gilt

  • Sie verpfänden Ihre Grundschuld an eine Bank zur Sicherung eines Darlehens.
  • Ein Gläubiger lässt sich zur Absicherung eines Kredits eine Rentenschuld verpfänden.
  • Ein Grundstückseigentümer verpfändet seine Eigentümergrundschuld an einen Dritten.
  • Ein Pfandgläubiger verlangt, dass der Eigentümer die Verpfändung der Grundschuld anzeigt, und beruft sich auf § 1280.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Entstehung einer Grundschuld oder Rentenschuld selbst (dazu §§ 1191 ff. BGB).
  • Die Verpfändung von Hypotheken (dafür gelten eigene Regeln, § 1153 ff.).
  • Die Zwangsvollstreckung in Grundschulden oder Rentenschulden.
  • Die Verpfändung von Anteilen an einer Gesellschaft oder von Wertpapieren.

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