Freihändiger Verkauf von Orderpapieren § 1295
§ 1295 BGB: Verkauf von verpfändeten Orderpapieren mit Börsenpreis durch Gläubiger bei Vorliegen von § 1228 Abs. 2; § 1259 anwendbar.
Hat ein verpfändetes Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, einen Börsen- oder Marktpreis, so ist der Gläubiger nach dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 berechtigt, das Papier nach § 1221 verkaufen zu lassen. § 1259 findet entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 1295 regelt den freihändigen Verkauf von verpfändeten Orderpapieren, die einen Börsen- oder Marktpreis haben. Der Gläubiger darf diese Papiere nach § 1221 verkaufen lassen, sobald die Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 eingetreten sind – das heißt, wenn die gesicherte Forderung fällig ist und der Schuldner seine Pflicht nicht erfüllt hat.
Die Vorschrift verweist auf § 1259, der entsprechend gilt. Das bedeutet, dass der Verkauf nach den Regeln für den freihändigen Verkauf von Pfandgegenständen mit Marktpreis erfolgt, also ohne öffentliche Versteigerung. Die Regelung gilt nur für Orderpapiere (durch Indossament übertragbare Papiere), nicht für Inhaberpapiere.
Wann sie gilt
- Ein Pfandgläubiger hat einen verpfändeten Wechsel, der nicht eingelöst wird. Der Wechsel hat einen Marktpreis. Nach Fälligkeit der gesicherten Forderung kann der Gläubiger den Wechsel frei verkaufen.
- Ein Pfandgläubiger besitzt verpfändete Namensaktien einer börsennotierten AG, die einen Börsenkurs haben. Der Schuldner kommt in Verzug. Der Gläubiger kann die Aktien nach § 1295 verkaufen.
- Ein Pfandgläubiger hat ein verpfändetes Orderpapier (z.B. einen Orderscheck), das an einer Börse notiert ist. Der Schuldner leistet nicht. Der Gläubiger darf das Papier freihändig veräußern, ohne vorherige öffentliche Versteigerung.
- Ein Pfandgläubiger will ein verpfändetes Zwischenschein (Orderpapier) mit Marktpreis verwerten, nachdem die gesicherte Forderung fällig und der Schuldner in Verzug ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung gilt nicht für Inhaberpapiere (wie Inhaberaktien). Diese fallen unter § 1293.
- Sie gilt nicht für alle Pfandgegenstände, sondern nur für Orderpapiere mit Börsen- oder Marktpreis.
- Der Verkauf ist nicht sofort nach Entstehung des Pfandrechts möglich, sondern erst nach Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 (Fälligkeit und Nichterfüllung).
- Die Vorschrift regelt nicht die Verpfändung der Orderpapiere selbst; diese wird in § 1292 behandelt.
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