§ 1390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ansprüche gegen Dritte bei Schenkungen § 1390

Schenkt ein Ehegatte Dritten etwas in Benachteiligungsabsicht, haftet der Dritte dem Berechtigten, wenn das eigene Vermögen nicht ausreicht. § 1390 BGB

Amtlicher Text § 1390 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn 1. der ausgleichspflichtige Ehegatte die unentgeltliche Zuwendung an den Dritten in der Absicht gemacht hat, den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen und 2. die Höhe der Ausgleichsforderung den Wert des nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhandenen Vermögens des ausgleichspflichtigen Ehegatten übersteigt. Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
  • (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
  • (3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
  • (4) (weggefallen)

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein Ehegatte kurz vor der Trennung oder während der Ehe Vermögen verschenkt, um beim Zugewinnausgleich weniger zahlen zu müssen, schützt diese Vorschrift den benachteiligten Ehegatten. Er kann den Wert der Schenkung direkt von der beschenkten dritten Person herausverlangen.

Voraussetzung ist, dass die Schenkung in der Absicht gemacht wurde, den anderen Ehegatten zu benachteiligen. Zudem muss das verbliebene Vermögen des zahlungspflichtigen Ehegatten nach Abzug aller Schulden zu gering sein, um die Ausgleichsforderung vollständig zu erfüllen. Bei sonstigen Rechtshandlungen reicht es aus, wenn der Dritte von dieser Benachteiligungsabsicht wusste.

Der Dritte muss jedoch nicht zwingend Geld zahlen. Er kann die Zahlungsverpflichtung abwenden, indem er den geschenkten Gegenstand selbst herausgibt. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften dabei als Gesamtschuldner, das heißt, der berechtigte Ehegatte kann den Betrag von beiden fordern, aber insgesamt nur einmal kassieren.

Wann sie gilt

  • Ein Ehemann schenkt seiner neuen Partnerin ein Auto, um das eigene Endvermögen künstlich zu verringern und den Zugewinnausgleich der Ehefrau zu schmälern.
  • Eine Ehefrau überträgt ein Grundstück unentgeltlich an ein Geschwisterkind, damit es bei der Berechnung des Zugewinns nicht mehr berücksichtigt wird.
  • Ein Ehegatte nimmt eine sonstige Rechtshandlung mit einem Bekannten vor, um Vermögenswerte dem Zugriff des anderen Ehegatten zu entziehen, worüber der Bekannte informiert war.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Übliche Gelegenheitsgeschenke oder Anstandsschenkungen, bei denen keine Absicht zur Benachteiligung vorliegt.
  • Fälle, in denen das verbliebene Vermögen des ausgleichspflichtigen Ehegatten noch ausreicht, um den Zugewinnausgleich vollständig zu begleichen.
  • Der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns wegen Vermögensgefährdung; dieser ist unter anderem in § 1385 und § 1386 geregelt.

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