Befugnisse des verwaltenden Ehegatten § 1422
§ 1422 BGB regelt: Der verwaltende Ehegatte darf Gesamtgut besitzen, verfügen und Prozesse führen; der andere wird nicht persönlich verpflichtet.
Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ist insbesondere berechtigt, die zum Gesamtgut gehörenden Sachen in Besitz zu nehmen und über das Gesamtgut zu verfügen; er führt Rechtsstreitigkeiten, die sich auf das Gesamtgut beziehen, im eigenen Namen. Der andere Ehegatte wird durch die Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Dieser Paragraph beschreibt, was der Ehegatte darf, der das gemeinsame Vermögen (Gesamtgut) verwaltet. Er darf die Sachen des Gesamtguts in Besitz nehmen, über sie verfügen (z.B. verkaufen) und Prozesse, die das Gesamtgut betreffen, im eigenen Namen führen.
Der andere Ehegatte wird durch diese Verwaltungshandlungen nicht persönlich verpflichtet. Er haftet also nicht mit seinem eigenen Vermögen für die Folgen.
Das Recht gilt nur für das Gesamtgut der gesetzlichen Gütergemeinschaft. Sonder- oder Vorbehaltsgut sind nicht betroffen.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte verkauft ein Auto, das zum Gesamtgut gehört, ohne den anderen zu fragen.
- Der verwaltende Ehegatte nimmt Möbel aus der gemeinsamen Wohnung in seinen alleinigen Gewahrsam.
- Ein Gläubiger verklagt den verwaltenden Ehegatten wegen einer Schuld, die das Gesamtgut betrifft; der andere Ehegatte wird nicht mitverklagt.
- Der verwaltende Ehegatte erhebt Klage gegen einen Mieter einer zum Gesamtgut gehörenden Wohnung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Schenkungen aus dem Gesamtgut – diese bedürfen der Zustimmung (§ 1425).
- Verfügungen über Grundstücke, Schiffe oder Schiffsbauwerke – hier ist Zustimmung erforderlich (§ 1424).
- Verfügungen über das Gesamtgut im Ganzen – auch hier gelten besondere Regeln (§ 1423).
- Das Notverwaltungsrecht des anderen Ehegatten, wenn der Verwalter ausfällt (§ 1429).
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