Klage des Ehegatten bei Verfügung ohne Zustimmung § 1428
§ 1428 BGB: Nicht verwaltender Ehegatte kann bei Verfügung ohne Zustimmung das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen.
Verfügt der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten über ein zum Gesamtgut gehörendes Recht, so kann dieser das Recht gegen Dritte gerichtlich geltend machen; der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, braucht hierzu nicht mitzuwirken.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn ein Ehegatte das Gesamtgut verwaltet, darf er über bestimmte Rechte nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen. Tut er es trotzdem ohne diese Zustimmung, gibt § 1428 dem nicht verwaltenden Ehegatten ein eigenes Klagerecht: Er kann das betroffene Recht direkt gegen den Dritten gerichtlich durchsetzen, ohne dass der verwaltende Ehegatte dabei mitwirken muss.
Das „Recht“ kann zum Beispiel eine Forderung, ein Eigentumsrecht oder ein anderer Vermögenswert aus dem Gesamtgut sein. Der Dritte ist die Person, die durch die Verfügung etwas erlangt hat – etwa der Käufer, Beschenkte oder Zessionar. Der nicht verwaltende Ehegatte muss nicht erst abmahnen oder den Verwaltungsehegatten zur Klage auffordern; er kann selbst klagen.
Die Vorschrift greift nur, wenn die Verfügung ohne die erforderliche Zustimmung erfolgte. Liegt die Zustimmung vor, ist § 1428 nicht anwendbar. Sie gilt auch nur für Verfügungen über Gesamtgut, nicht über Sonder- oder Vorbehaltsgut.
Wann sie gilt
- Der Ehemann verkauft ein Auto aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung der Ehefrau; die Ehefrau kann das Eigentum am Auto gegen den Käufer gerichtlich geltend machen.
- Die Ehefrau überweist Geld von einem gemeinsamen Konto ohne Zustimmung des Ehemanns; der Ehemann kann die Rückzahlung von der Empfängerin fordern.
- Der Ehemann vermietet eine gemeinsame Wohnung ohne Zustimmung der Ehefrau; die Ehefrau kann die Mietzahlung vom Mieter verlangen.
- Die Ehefrau schenkt ein Familienerbstück aus dem Gesamtgut ohne Zustimmung; der Ehemann kann die Herausgabe vom Beschenkten verlangen.
- Der Ehemann tritt eine Forderung aus Gesamtgut an einen Dritten ab ohne Zustimmung; die Ehefrau kann die Forderung gegen den Dritten geltend machen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht, welche Verfügungen zustimmungsbedürftig sind – das ist in §§ 1423 bis 1425 geregelt.
- Sie regelt nicht, wie die Zustimmung erteilt oder ersetzt werden kann – siehe §§ 1426 und 1430.
- Sie gilt nicht für Verfügungen über Sondergut (1417) oder Vorbehaltsgut (1418).
- Sie betrifft nicht die Haftung des Gesamtguts für Verbindlichkeiten – siehe §§ 1437 ff.
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