Herausgabe der Bereicherung des Gesamtguts § 1434
Bereichert ein Rechtsgeschäft ohne die nötige Zustimmung des Ehegatten das Gesamtgut, ist die Bereicherung nach Bereicherungsrecht herauszugeben.
Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
In einer Gütergemeinschaft verwalten die Ehegatten das gemeinsame Vermögen, das sogenannte Gesamtgut. Wenn ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen ein Rechtsgeschäft tätigt und dadurch das Gesamtgut einen Vermögensvorteil erlangt, regelt diese Vorschrift den Ausgleich.
Das Gesamtgut darf diesen Vorteil nicht grundlos behalten. Der Anspruch auf Herausgabe richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Die Bereicherung ist somit aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte kauft ohne Einwilligung des anderen Kunstgegenstände und bezahlt diese nicht, während die Gegenstände in das gemeinsame Haus gebracht werden.
- Ein Ehegatte nimmt ohne Zustimmung ein Darlehen auf und zahlt die Summe auf das Konto des Gesamtguts ein.
- Ein Ehegatte beauftragt ohne Zustimmung Handwerker mit der Renovierung einer Immobilie, die zum Gesamtgut gehört, wodurch deren Wert steigt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Geschäfte, bei denen die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten ordnungsgemäß vorlag.
- Fälle, in denen das ohne Zustimmung vorgenommene Rechtsgeschäft nicht zu einer Mehrung des Gesamtguts geführt hat.
- Der Ausgleich von Vorteilen zwischen dem Sondergut oder Vorbehaltsgut und dem Gesamtgut im Innenverhältnis.
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