§ 1469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Antrag auf Aufhebung der Gütergemeinschaft § 1469

Ein Ehegatte kann nach § 1469 BGB die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, wenn die Rechte gefährdet sind oder der andere seine Pflichten verletzt.

Amtlicher Text § 1469 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Ehegatte kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft beantragen, 1. wenn seine Rechte für die Zukunft dadurch erheblich gefährdet werden können, dass der andere Ehegatte ohne seine Mitwirkung Verwaltungshandlungen vornimmt, die nur gemeinschaftlich vorgenommen werden dürfen, 2. wenn der andere Ehegatte sich ohne ausreichenden Grund beharrlich weigert, zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts mitzuwirken, 3. wenn der andere Ehegatte seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, verletzt hat und für die Zukunft eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist, 4. wenn das Gesamtgut durch Verbindlichkeiten, die in der Person des anderen Ehegatten entstanden sind und diesem im Verhältnis der Ehegatten zueinander zur Last fallen, in solchem Maße überschuldet ist, dass sein späterer Erwerb erheblich gefährdet wird, 5. wenn die Wahrnehmung eines Rechts des anderen Ehegatten, das sich aus der Gütergemeinschaft ergibt, vom Aufgabenkreis eines Betreuers erfasst wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1469 BGB erlaubt jedem Ehegatten, bei Gericht die Aufhebung der Gütergemeinschaft zu beantragen. Die Gütergemeinschaft ist eine eheliche Vermögensordnung, bei der das Vermögen beider Partner zu einem Gesamtgut wird.

Das Gesetz nennt fünf konkrete Gründe: (1) wenn der andere Ehegatte ohne Zustimmung gemeinschaftliche Verwaltungshandlungen vornimmt und dadurch die Rechte des Antragstellers künftig erheblich gefährdet werden; (2) wenn er sich hartnäckig weigert, bei der ordnungsgemäßen Verwaltung mitzuwirken; (3) wenn er seine Unterhaltspflicht verletzt hat und künftige Unterhaltsgefährdung droht; (4) wenn das Gesamtgut durch persönliche Schulden des anderen so überschuldet ist, dass der spätere Erwerb gefährdet wird; (5) wenn ein Betreuer die Rechte des anderen aus der Gütergemeinschaft wahrnimmt.

Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt. Die Wirkung der Entscheidung und die anschließende Auseinandersetzung regeln die §§ 1470 ff. BGB. Das Gesetz schützt den antragstellenden Ehegatten vor Nachteilen aus der gemeinsamen Verwaltung.

Wann sie gilt

  • Ein Ehegatte verkauft ohne Zustimmung des anderen ein zum Gesamtgut gehörendes Grundstück.
  • Der andere Ehegatte weigert sich wiederholt, an der Steuererklärung für das Gesamtgut mitzuwirken.
  • Ein Ehegatte zahlt seit Monaten keinen Familienunterhalt und hat private Schulden, die das Gesamtgut belasten.
  • Das Gesamtgut ist durch einen hohen Kredit des anderen, den dieser für sein eigenes Gewerbe aufgenommen hat, überschuldet.
  • Der Ehegatte steht unter Betreuung, und der Betreuer übernimmt die Verwaltung seiner Gütergemeinschaftsrechte.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Scheidung selbst oder den Versorgungsausgleich.
  • Sie gilt nicht für andere Güterstände wie die Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung.
  • Sie begründet keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung, sondern nur das Recht, die Aufhebung zu beantragen.
  • Die Wirkung der Aufhebung (z.B. die Auseinandersetzung) ist in anderen Paragrafen geregelt, nicht in § 1469.

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