Aufhebung der Gütergemeinschaft mit Rechtskraft § 1470
Mit Rechtskraft der richterlichen Entscheidung endet die Gütergemeinschaft; es gilt Gütertrennung. Dritten gegenüber ist die Aufhebung nur nach § 1412 wirksam.
- (1) Mit der Rechtskraft der richterlichen Entscheidung ist die Gütergemeinschaft aufgehoben; für die Zukunft gilt Gütertrennung.
- (2) Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die richterliche Entscheidung, die die Gütergemeinschaft aufhebt, wird mit Rechtskraft wirksam. Ab diesem Zeitpunkt sind die Ehegatten nicht mehr im Güterstand der Gütergemeinschaft, sondern es gilt für die Zukunft Gütertrennung.
Dritten gegenüber ist die Aufhebung der Gütergemeinschaft jedoch nur nach Maßgabe des § 1412 wirksam. Das bedeutet, dass die Aufhebung entweder im Güterrechtsregister eingetragen oder dem Dritten bekannt sein muss.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte beantragt die richterliche Aufhebung der Gütergemeinschaft. Das Gericht hebt sie auf. Mit Rechtskraft der Entscheidung leben die Ehegatten ab sofort im Güterstand der Gütertrennung.
- Ein Gläubiger eines Ehegatten möchte wissen, ob er nach der Aufhebung noch auf das Gesamtgut zugreifen kann. Die Aufhebung ist ihm gegenüber nur wirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist oder er davon wusste.
- Die Ehegatten trennen sich. Einer beantragt die Aufhebung der Gütergemeinschaft. Das Gericht entscheidet. Die Entscheidung wird rechtskräftig. Ab diesem Zeitpunkt kann jeder Ehegatte sein Vermögen allein verwalten.
- Ein Dritter kauft ein Grundstück vom Gesamtgut, nachdem die Aufhebung der Gütergemeinschaft rechtskräftig, aber noch nicht im Register eingetragen ist. Der Dritte kann sich auf den Fortbestand der Gütergemeinschaft berufen, wenn er die Aufhebung nicht kannte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Gütergemeinschaft (diese sind in anderen Vorschriften des BGB geregelt).
- Die Durchführung der Auseinandersetzung des Gesamtguts nach der Aufhebung (dazu gibt es eigene Regelungen).
- Die Haftung der Ehegatten für Gesamtgutsverbindlichkeiten nach der Aufhebung (diese ist in anderen Paragraphen behandelt).
- Die Einzelheiten der Wirkung gegenüber Dritten (dazu wird auf § 1412 verwiesen, der die genauen Voraussetzungen enthält).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1470 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.