§ 1481 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausgleich unter Ehegatten nach Teilung § 1481

§ 1481 BGB regelt den Ausgleich zwischen Ehegatten nach Teilung des Gesamtguts: Schutz vor Inanspruchnahme über die Hälfte oder das Erlangte hinaus.

Amtlicher Text § 1481 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus dem Gesamtgut Erlangte hinaus in Anspruch genommen wird.
  • (2) Haben die Ehegatten das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft gemeinschaftlich verwaltet, so hat jeder Ehegatte dem anderen dafür einzustehen, dass dieser von dem Gläubiger nicht über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus in Anspruch genommen wird.
  • (3) Fällt die Verbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zur Last, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte von dem Gläubiger nicht in Anspruch genommen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt den Ausgleichs- und Einstandsanspruch zwischen Ehegatten im Innenverhältnis, wenn das Gesamtgut der Gütergemeinschaft geteilt wird, bevor alle Gesamtgutsverbindlichkeiten getilgt worden sind. Sie schützt einen Ehegatten davor, im Verhältnis zum anderen Ehegatten über seinen internen Anteil hinaus für Schulden aufkommen zu müssen.

Hat ein Ehegatte das Gesamtgut allein verwaltet, steht er dem anderen dafür ein, dass dieser von Gläubigern weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über den Wert des bei der Teilung erlangten Vermögens hinaus in Anspruch genommen wird. Bei gemeinschaftlicher Verwaltung haften beide Ehegatten einander dafür, dass keiner von Gläubigern über die Hälfte der Verbindlichkeit hinaus belastet wird.

Trägt eine Verbindlichkeit im Innenverhältnis der Ehegatten zueinander ausschließlich einer der beiden Ehegatten allein, so hat dieser dem anderen dafür einzustehen, dass der andere Ehegatte gar nicht von Gläubigern in Anspruch genommen wird.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepaar teilt das Gesamtgut nach Aufhebung der Gütergemeinschaft auf, ohne ein gemeinsames Darlehen zuvor vollständig zurückzuzahlen.
  • Ein Ehegatte verwaltete das Gesamtgut allein und ein Gläubiger verlangt nach der Teilung vom anderen Ehegatten die gesamte ausstehende Summe.
  • Beide Ehegatten verwalteten das Gesamtgut gemeinsam und ein Gläubiger fordert von einem Ehegatten nach der Teilung mehr als die Hälfte einer offenen Forderung.
  • Eine Schuld fällt im Innenverhältnis allein einem Ehegatten zur Last, aber ein Gläubiger fordert die Zahlung nach der Teilung vom anderen Ehegatten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Haftung der Ehegatten gegenüber Dritten im Außenverhältnis nach der Teilung; diese ist in § 1480 geregelt.
  • Die vorrangige Berichtigung und Tilgung der Gesamtgutsverbindlichkeiten vor der Verteilung; dies richtet sich nach § 1475.
  • Die genaue Durchführung und Abwicklung der Auseinandersetzung des Gesamtguts; dafür gilt § 1477.

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