§ 1493 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft § 1493

Bei Wiederverheiratung oder Lebenspartnerschaft endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft. Minderjährige Abkömmlinge erfordern Anzeige.

Amtlicher Text § 1493 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet, wenn der überlebende Ehegatte wieder heiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet.
  • (2) Der überlebende Ehegatte hat, wenn ein anteilsberechtigter Abkömmling minderjährig ist, die Absicht der Wiederverheiratung dem Familiengericht anzuzeigen, ein Verzeichnis des Gesamtguts einzureichen, die Gütergemeinschaft aufzuheben und die Auseinandersetzung herbeizuführen. Das Familiengericht kann gestatten, dass die Aufhebung der Gütergemeinschaft bis zur Eheschließung unterbleibt und dass die Auseinandersetzung erst später erfolgt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn die Sorge für das Vermögen eines anteilsberechtigten Abkömmlings zum Aufgabenkreis eines Betreuers gehört; in diesem Fall tritt an die Stelle des Familiengerichts das Betreuungsgericht.
  • (3) Das Standesamt, bei dem die Eheschließung angemeldet worden ist, teilt dem Familiengericht die Anmeldung mit.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn ein überlebender Ehegatte erneut heiratet oder eine Lebenspartnerschaft eingeht, endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft automatisch. Das Gesamtgut, das bis dahin verwaltet wurde, muss danach unter den Beteiligten aufgeteilt werden.

Gibt es dabei minderjährige Kinder oder Abkömmlinge, gelten besondere Pflichten. Der Ehegatte muss die Absicht der Erneuerung der Ehe beim Familiengericht melden, ein Verzeichnis des Gesamtguts vorlegen und die Gemeinschaft aufheben sowie die Aufteilung einleiten. Das Gericht kann Aufschub gewähren.

Bei einer Betreuung für die Vermögenssorge eines Abkömmlings übernimmt das Betreuungsgericht die Rolle des Familiengerichts. Das Standesamt informiert das Familiengericht direkt über die Anmeldung einer neuen Eheschließung.

Wann sie gilt

  • Ein verwitweter Vater möchte erneut heiraten, während noch minderjährige Kinder aus der ersten Ehe leben.
  • Eine verwitwete Mutter begründet eine eingetragene Lebenspartnerschaft und muss das bisherige Gesamtgut mit den Abkömmlingen auseinandersetzen.
  • Ein Standesamt übermittelt die Anmeldung einer neuen Ehe des überlebenden Ehegatten an das zuständige Familiengericht.
  • Die Vermögenssorge eines anteilsberechtigten Kindes liegt bei einem Betreuer, weshalb das Betreuungsgericht an die Stelle des Familiengerichts tritt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Aufhebung der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch einseitige Erklärung ohne Wiederverheiratung.
  • Die Abwicklung beim Tod des überlebenden Ehegatten.
  • Der Aufhebungsantrag eines Abkömmlings wegen Verfehlung.

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