Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft, § 1494 BGB
Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tod des überlebenden Ehegatten oder dem festgelegten Todeszeitpunkt bei einer Todeserklärung.
- (1) Die fortgesetzte Gütergemeinschaft endet mit dem Tode des überlebenden Ehegatten.
- (2) Wird der überlebende Ehegatte für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endet die fortgesetzte Gütergemeinschaft mit dem Zeitpunkt, der als Zeitpunkt des Todes gilt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verstirbt ein Ehegatte in einer Gütergemeinschaft, kann diese als fortgesetzte Gütergemeinschaft zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinsamen Kindern fortgeführt werden. Das gemeinsame Vermögen bleibt in diesem Fall zunächst als Gesamtgut gebunden.
§ 1494 regelt den automatischen Beendigungsgrund dieser Gütergemeinschaft durch den Tod des überlebenden Ehegatten. Gilt der Ehegatte als verschollen und wird gerichtlich für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach dem Verschollenheitsgesetz festgestellt, endet die Gemeinschaft genau zu dem im Beschluss festgelegten Todeszeitpunkt.
Wann sie gilt
- Ein Ehegatte, der das Gesamtgut zusammen mit den gemeinsamen Kindern fortgeführt hat, verstirbt im Alter.
- Der überlebende Ehegatte verschwindet bei einem Schiffsunglück und wird nach Ablauf der gesetzlichen Fristen für tot erklärt.
- Eine verschollene Mutter wird auf Antrag gerichtlich für tot erklärt und das Gericht setzt ihren Todeszeitpunkt fest.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Beendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft zu Lebzeiten durch einseitige Erklärung des Ehegatten (geregelt in 1492).
- Das Ende der fortgesetzten Gütergemeinschaft wegen erneuter Heirat oder Lebenspartnerschaft des Ehegatten (geregelt in 1493).
- Die konkrete Verteilung und Auseinandersetzung des Gesamtguts unter den Abkömmlingen nach dem Tod (geregelt in 1498).
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