Unterhalt bei Krankheit nach der Scheidung § 1572
Geschiedene Ehegatten haben Anspruch auf Unterhalt, wenn wegen Krankheit, Gebrechen oder körperlicher oder geistiger Schwäche keine Arbeit erwartet werden kann.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, 3. der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder 4. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach einer Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Diese Regelung bildet eine Ausnahme für Fälle, in denen von einem geschiedenen Ehepartner wegen Krankheit, sonstigen Gebrechen sowie einer körperlichen oder geistigen Schwäche keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
Der Anspruch setzt voraus, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung nahtlos an bestimmte Lebensphasen anknüpft. Die Erkrankung muss bereits zum Zeitpunkt der Scheidung vorgelegen haben oder unmittelbar im Anschluss an die Kinderbetreuung, eine Ausbildung oder das Ende eines Anspruchs aus § 1573 eintreten.
Unterhalt kann nur solange und in dem Maße verlangt werden, wie die gesundheitlichen Einschränkungen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit tatsächlich verhindern.
Wann sie gilt
- Eine Ehefrau leidet bereits bei Rechtskraft der Scheidung an einer schweren chronischen Krankheit und kann daher keiner Arbeit nachgehen.
- Ein Ehemann betreut das gemeinsame Kind und erleidet kurz vor Ende der Betreuungsphase einen gesundheitlichen Zusammenbruch, der ihn dauerhaft erwerbsunfähig macht.
- Eine geschiedene Person absolviert nach der Scheidung eine Umschulung und erkrankt währenddessen so schwer, dass sie danach nicht mehr arbeiten kann.
- Ein Partner bezieht zunächst Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 und wird in diesem Zeitraum dauerhaft krank.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Erkrankungen, die erst Jahre nach der Scheidung entstehen, ohne dass ein lückenloser Zusammenhang zu einer früheren Unterhaltsphase besteht.
- Gesundheitliche Beeinträchtigungen während des Getrenntlebens vor dem formellen Abschluss des Scheidungsverfahrens.
- Pflegebedürftigkeit oder Erkrankung eines gemeinsamen Kindes, die die eigene Erwerbstätigkeit verhindert.
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