Nachehelicher Unterhalt wegen Alters: § 1571
§ 1571 BGB regelt den Unterhalt wegen Alters nach der Scheidung, wenn wegen des Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt 1. der Scheidung, 2. der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder 3. des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573 wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den Anspruch auf Unterhalt nach einer Ehescheidung, wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen seines Alters nicht mehr erwartet werden kann, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Grundsätzlich gilt nach einer Ehescheidung das Prinzip der Eigenverantwortung, wonach jeder Ehegatte für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen muss. Das Gesetz sieht beim Erreichen eines entsprechenden Alters jedoch eine Ausnahme von dieser Pflicht vor.
Ein Unterhaltsanspruch wegen Alters entsteht nur, wenn die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu einem festgelegten Zeitpunkt vorliegt. Das Gesetz benennt hierfür den Zeitpunkt der Ehescheidung, das Ende der Betreuung eines gemeinsamen Kindes oder den Wegfall der Voraussetzungen eines vorherigen Unterhaltsanspruchs wegen Krankheit oder Erwerbslosigkeit.
Voraussetzung ist stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Alter und der fehlenden Pflicht zur Erwerbstätigkeit an einem dieser Stichtage. Liegt die Ursache nicht im Alter oder tritt der Grund erst zu einem späteren Zeitpunkt ohne Anknüpfung an diese Ereignisse ein, greift diese Regelung nicht.
Wann sie gilt
- Ein geschiedener Ehegatte hat zum Zeitpunkt der Ehescheidung ein Alter erreicht, in dem die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet wird.
- Die Erziehung eines gemeinsamen Kindes endet, und der betreuenende Ehegatte kann genau zu diesem Zeitpunkt altershalber nicht mehr in das Erwerbsleben zurückkehren.
- Ein Ehegatte erhält nach der Scheidung Unterhalt wegen Krankheit nach § 1572, und bei der Genesung ist das Alter erreicht, das eine Erwerbstätigkeit unzumutbar macht.
- Der Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit nach § 1573 endet, weil das für eine Erwerbstätigkeit unzumutbare Alter erreicht wurde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Unterhaltszahlungen während der Trennungszeit vor der rechtskräftigen Scheidung der Ehe.
- Betreuung von gemeinsamen Kindern ohne Zusammenhang mit dem Alter des erziehenden Ehegatten.
- Ausgleich von Einkommensnachteilen ausschließlich aufgrund einer Krankheit ohne Bezug zum Alter nach § 1572.
- Fehlen eines Arbeitsplatzes bei grundsätzlicher Erwerbsfähigkeit ohne Erreichen des entsprechenden Alters nach § 1573.
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