Unterhalt bei Erwerbslosigkeit und Aufstockung § 1573
§ 1573 BGB regelt den Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit sowie den Aufstockungsunterhalt, wenn das eigene Einkommen den vollen Unterhalt nicht deckt.
- (1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.
- (2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.
- (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.
- (4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.
- (5) (weggefallen) § 1573 Abs. 2: Mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 14.7.1981 I 826 - 1 BvL 28/77 u. a. -
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Nach einer Scheidung gilt grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Wer jedoch trotz eigener Bemühungen keine angemessene Arbeitsstelle findet, kann Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangen. Dies gilt, solange keine vorrangigen Unterhaltsgründe vorliegen.
Erzielt ein geschiedener Ehegatte zwar eigene Einkünfte aus einer angemessenen Tätigkeit, reichen diese jedoch nicht für den vollen eheangemessenen Unterhalt aus, besteht ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt. Verlangt werden kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem eigenen Einkommen und dem vollen Unterhalt.
Fällt ein anderer Unterhaltsgrund weg – beispielsweise wenn die Kinderbetreuung endet –, greift ebenfalls der Anspruch auf Erwerbslosen- oder Aufstockungsunterhalt, sofern weiterhin eine Einkommenslücke besteht oder keine passende Stelle gefunden wird.
Wann sie gilt
- Eine geschiedene Person findet nach der Ehe trotz intensiver Bemühungen keine angemessene Arbeitsstelle.
- Ein geschiedener Ehegatte arbeitet in einer angemessenen Stelle, verdient aber weniger als für den vollen Unterhalt erforderlich ist.
- Der Anspruch auf Betreuungsunterhalt endet, aber das eigene Einkommen reicht weiterhin nicht für den vollen Unterhalt aus.
- Eine nach der Scheidung aufgenommene Arbeit fällt wieder weg, weil die Existenz dadurch nicht nachhaltig gesichert werden konnte.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung eines Kindes (geregelt in § 1570).
- Unterhaltsansprüche wegen Krankheit oder Gebrechen (geregelt in § 1572).
- Die konkrete Bemessung des vollen Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (geregelt in § 1578).
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 1573 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.