§ 1575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausbildungsunterhalt nach Scheidung § 1575

Geschiedener kann Unterhalt für versäumte Ausbildung etc. verlangen, längstens für übliche Dauer. Höherer Ausbildungsstand wird nicht berücksichtigt.

Amtlicher Text § 1575 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Ein geschiedener Ehegatte, der in Erwartung der Ehe oder während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von dem anderen Ehegatten Unterhalt verlangen, wenn er diese oder eine entsprechende Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, um eine angemessene Erwerbstätigkeit, die den Unterhalt nachhaltig sichert, zu erlangen und der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten ist. Der Anspruch besteht längstens für die Zeit, in der eine solche Ausbildung im Allgemeinen abgeschlossen wird; dabei sind ehebedingte Verzögerungen der Ausbildung zu berücksichtigen.
  • (2) Entsprechendes gilt, wenn sich der geschiedene Ehegatte fortbilden oder umschulen lässt, um Nachteile auszugleichen, die durch die Ehe eingetreten sind.
  • (3) Verlangt der geschiedene Ehegatte nach Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung Unterhalt nach § 1573, so bleibt bei der Bestimmung der ihm angemessenen Erwerbstätigkeit (§ 1574 Abs. 2) der erreichte höhere Ausbildungsstand außer Betracht.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 1575 regelt den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten, der wegen der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat. Der Anspruch besteht, wenn er die Ausbildung sobald wie möglich aufnimmt, ein erfolgreicher Abschluss zu erwarten ist und die Ausbildung zu einer angemessenen Erwerbstätigkeit führt, die den Unterhalt nachhaltig sichert. Die Höchstdauer ist die übliche Ausbildungszeit, wobei ehebedingte Verzögerungen berücksichtigt werden.

Absatz 2 erweitert den Anspruch auf Fortbildung oder Umschulung, wenn der geschiedene Ehegatte damit Nachteile ausgleicht, die durch die Ehe entstanden sind. Nach Absatz 3 wird der erreichte höhere Ausbildungsstand bei der Bestimmung der angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1573 nicht beachtet, wenn der Ehegatte nach der Ausbildung Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit verlangt.

Wann sie gilt

  • Ein Ehepartner hat sein Studium abgebrochen, um den Umzug zum Arbeitsort des anderen zu ermöglichen, und möchte nach der Scheidung das Studium wieder aufnehmen.
  • Eine Frau hat während der Ehe keine Berufsausbildung begonnen, weil sie sich um die gemeinsamen Kinder gekümmert hat; nach der Scheidung will sie eine Ausbildung zur Erzieherin machen.
  • Ein Mann hat seine Lehre wegen der Heirat abgebrochen, um im Familienbetrieb des anderen mitzuarbeiten; nach der Scheidung möchte er die Lehre fortsetzen.
  • Ein geschiedener Ehegatte, der während der Ehe nur in Teilzeit gearbeitet hat, will sich durch eine Umschulung für eine Vollzeittätigkeit qualifizieren, um die durch die Ehe entstandenen beruflichen Nachteile auszugleichen.
  • Ein Ehepartner hat nach der Hochzeit eine Fortbildung zur Führungskraft nicht angetreten, weil der andere Ehepartner gegen einen Ortswechsel war; nach der Scheidung nimmt er diese Fortbildung auf.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Allgemeinen Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit ohne Zusammenhang mit einer versäumten Ausbildung – dieser fällt unter § 1573.
  • Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes – hierfür ist § 1570 einschlägig.
  • Unterhalt wegen Krankheit oder Alters – geregelt in §§ 1571 und 1572.
  • Fälle, in denen der Ehegatte vor der Ehe bereits eine abgeschlossene Ausbildung hatte und nun eine neue beginnen möchte, ohne dass die Ehe dafür ursächlich war – die Ursächlichkeit der Ehe ist Voraussetzung.

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