§ 1610a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Deckungsvermutung für Mehraufwand bei Verletzung, § 1610a

Bei Unterhaltsbemessung nach Körper- oder Gesundheitsschaden wird vermutet, dass die Mehraufwendungen mindestens den bezogenen Sozialleistungen entsprechen.

Amtlicher Text § 1610a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift (§ 1610a BGB) betrifft die Berechnung des Unterhalts, wenn der unterhaltsberechtigten Person infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens zusätzliche Aufwendungen entstehen und dafür Sozialleistungen (z. B. Krankengeld, Rehabilitationsleistungen) bezogen werden.

In diesem Fall gilt die Vermutung (Deckungsvermutung), dass die tatsächlichen schadensbedingten Mehraufwendungen mindestens so hoch sind wie die bezogenen Sozialleistungen. Das bedeutet, dass bei der Feststellung des Unterhaltsanspruchs von diesen Kosten als Mindestbetrag ausgegangen wird.

Die Vermutung erleichtert dem Unterhaltsberechtigten den Nachweis, dass die Aufwendungen nicht geringer sind als die erhaltenen Sozialleistungen. Sie gilt nur für die Höhe der Aufwendungen, nicht für die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht.

Wann sie gilt

  • Ein Kind wird bei einem Unfall verletzt und erhält Rehabilitationsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Der andere Elternteil macht einen Unterhaltsanspruch geltend. Die Vermutung gilt für die Mehraufwendungen des Kindes.
  • Eine Person erleidet einen Gesundheitsschaden durch einen ärztlichen Kunstfehler und bezieht Krankengeld. Sie fordert von ihrem Ehegatten Unterhalt. Die Vermutung betrifft die Kosten der medizinischen Behandlung.
  • Ein Arbeitnehmer erleidet eine Berufskrankheit und erhält Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Bei der Berechnung des Unterhalts für seine Kinder wird vermutet, dass die zusätzlichen Aufwendungen (z.B. für Physiotherapie) mindestens den Sozialleistungen entsprechen.
  • Eine Person wird bei einem Verkehrsunfall verletzt und erhält Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie beantragt Unterhalt von den Eltern. Die Vermutung gilt für die Mehraufwendungen aufgrund der Verletzung.
  • Ein pflegebedürftiger Mensch erhält Pflegegeld und bezieht Unterhalt von seinem Kind. Die Vermutung erstreckt sich auf die pflegebedingten Mehraufwendungen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Höhe der Sozialleistungen selbst, sondern nur die Vermutung im Unterhaltsrecht.
  • Sie gilt nicht für Schäden an Sachen oder Vermögen, sondern nur für Körper- oder Gesundheitsschäden.
  • Sie betrifft nicht die Frage, ob überhaupt ein Unterhaltsanspruch besteht (das regeln §§ 1601 ff.).
  • Sie ist nicht anwendbar, wenn keine Sozialleistungen in Anspruch genommen werden; dann gelten die allgemeinen Regeln des § 1610 BGB.

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