§ 1617f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geschlechtsangepasster Geburtsname (§ 1617f BGB)

§ 1617f BGB regelt die geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition oder ausländischem Recht. Volljährige entscheiden selbst.

Amtlicher Text § 1617f Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Geburtsname eines Kindes kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinem Geschlecht angepasst werden, wenn 1. die Form der sorbischen Tradition entspricht und das Kind dem sorbischen Volk angehört, 2. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Kindes entspricht oder 3. die Anpassung in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Name traditionell aus dem dortigen Sprachraum stammt.
  • (2) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jeder Elternteil abgeben, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht. Die Anpassung des Geburtsnamens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn das Kind dessen Namen führt oder diesem Elternteil die elterliche Sorge gemeinsam mit dem erklärenden Elternteil zusteht. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, bedarf die Anpassung auch seiner Einwilligung; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
  • (3) Ist das Kind volljährig, so kann es die Erklärung nach Absatz 1 selbst abgeben. Eine unverheiratete volljährige Frau, die dem sorbischen Volk angehört, kann eine Form des Geburtsnamens wählen oder zu einer solchen wechseln, die nach der sorbischen Tradition verheirateten Frauen vorbehalten ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und 3 kann das volljährige Kind zu einer anderen Form des Geburtsnamens wechseln, wenn dies in der Rechtsordnung des anderen Staates vorgesehen ist.
  • (4) Die Erklärung nach Absatz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Für minderjährige Kinder gilt Absatz 2 entsprechend. Ist das minderjährige Kind volljährig geworden, so tritt sein Widerruf an die Stelle des Widerrufs des Sorgeberechtigten. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 nicht zulässig.
  • (5) Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wie der Geburtsname eines Kindes oder einer volljährigen Person an das Geschlecht angepasst werden kann. Dies ist möglich nach sorbischer Tradition für Angehörige des sorbischen Volkes oder wenn die Rechtsordnung eines anderen Staates eine solche Anpassung vorsieht und der Name traditionell aus diesem Sprachraum stammt.

Die Erklärung wird gegenüber dem Standesamt abgegeben. Bei minderjährigen Kindern erklären dies die sorgeberechtigten Elternteile. Führt das Kind den Namen eines Elternteils oder liegt gemeinsame Sorge vor, ist deren Zustimmung erforderlich. Fehlt diese Zustimmung, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Anpassung dem Wohl des Kindes dient. Hat das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet, muss es der Änderung selbst zustimmen.

Volljährige Personen können die Erklärung selbst abgeben. Die Erklärung kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden, wobei nach einem Widerruf keine erneute Anpassung mehr zulässig ist. Nach der Beurkundung der Geburt abgegebene Erklärungen bedürfen der öffentlichen Beglaubigung.

Wann sie gilt

  • Eine sorbische Familie beantragt beim Standesamt die weibliche Namensform nach sorbischer Tradition für ihre neugeborene Tochter.
  • Ein volljähriger Mann veranlasst beim Standesamt die Anpassung seines Geburtsnamens gemäß den Regeln der ausländischen Rechtsordnung seines Herkunftsstaates.
  • Sorgeberechtigte Eltern erklären die Namensanpassung für ihr Kind, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat und der Änderung selbst zustimmt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Bestimmung des allgemeinen Geburtsnamens bei verheirateten Eltern ohne Ehenamen
  • Bestimmung des Geburtsnamens bei alleiniger elterlicher Sorge
  • Namensanpassungen nach dänischer oder friesischer Tradition

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